Muss im Stau der Warnblinker gesetzt werden? Diese Frage stellte sich das Landgericht Hagen, nachdem ein Lada-Fahrer in einen langsam abbremsenden Lkw fuhr. Der Lkw-Fahrer verzichtete auf den Warnblinker, was zum Unfall führte. Der Kläger, der schwer verletzt wurde, forderte Schadensersatz und argumentierte, dass der Vordermann seine Pflicht vernachlässigt habe, nachfolgende Verkehrsteilnehmer mit dem Warnblinker auf den Stau aufmerksam zu machen.
Das Urteil: Warnblinker nicht immer vorgeschrieben
Das Gericht urteilte zugunsten des Lkw-Fahrers und stellte klar, dass eine Warnblinkerpflicht nur besteht, wenn von dem Stau eine konkrete Gefahr für den nachfolgenden Verkehr ausgeht. Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Hagen (Az.: 1 O 44/22) keine solche Gefahrenlage, die den Warnblinker erforderlich gemacht hätte. Der Lada-Fahrer hätte mit dem Abbremsen seines Vordermanns rechnen müssen.