Anreize für E-Mobilität Halbierte Dienstwagensteuer verlängert

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur weiteren Förderung von nachhaltiger Mobilität auf den Weg gebracht. E-Autos, Diensträder und Jobtickets werden steuerlich gefördert.

Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus. Am Mittwoch, den 31.07. hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen. Das betrifft auch die steuerliche Begünstigung von E-Autos und Plug-in Hybriden als Dienstwagen, die bisher bis Ende 2021 beschränkt war.

Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird ab 2020 eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt, und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Bei Geschäftswagen bleibt alles beim Bekannten. Die Dienstwagensteuer ergibt sich bei Elektroautos und Plug-in-Hybriden aus der halbierten Bemessungsgrundlage, was einer monatlichen 0,5-Prozent-Versteuerung des Bruttolistenpreises entspricht. Diese Maßnahme war bisher bis Ende 2021 befristet, nun wird sie bis Ende 2030 verlängert.

Gleiches gilt für das Nachladen eines E-Autos beim Arbeitgeber. Aktuell ist das bis Ende 2020 steuerfrei, nun wird der Steuervorteil bis Ende 2030 verlängert. Gleiches gilt für die Überlassung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

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Doch nicht nur bei den Autos setzt die Regelung an. Auch die seit diesem Jahr geltenden Vergünstigungen für Jobticket und Dienstrad werden länger fortgeführt. Seit Jahresbeginn kann der Arbeitgeber das Jobticket seines Mitarbeiters bezahlen, ohne dass diesem ein zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht. Allerdings wird das auf die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) angerechnet. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Die Steuerbefreiung bei Überlassung eines Dienstrades wird ebenso wie alle anderen Maßnahmen bis Ende 2030 verlängert. Sie gilt sowohl für herkömmliche wie auch für Elektrofahrräder.

Alle Regelungen sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das Gesetz selbst soll bis zum Jahresende verabschiedet werden.