Schon zu Hause ist ein Verkehrsunfall unangenehm. Im Ausland kommen häufig Sprachprobleme, unbekannte Vorschriften und andere Regeln bei der Schadenregulierung hinzu. Ganz vermeiden lässt sich in so einem Fall der Stress nicht – mit etwas Vorbereitung aber deutlich reduzieren.
Warnweste und Warndreieck: Diese Regeln gelten
Am Unfallort gilt zunächst Ähnliches wie in Deutschland: Ruhe bewahren, Warnblinker einschalten und vor dem Aussteigen eine Warnweste anziehen. In vielen europäischen Ländern ist sie vorgeschrieben, wobei sich die Regeln unterscheiden. Teilweise muss nur für den Fahrer, teilweise für alle Insassen eine Weste vorhanden sein. Urlauber sind deshalb am besten mit einem Exemplar pro Mitfahrer unterwegs. Sinnvoll ist zudem eine griffbereite Aufbewahrung im Innenraum und nicht unter dem Reisegepäck im Kofferraum.
Wann Polizei und Rettungsdienst gerufen werden sollten
Anschließend wird die Unfallstelle mit dem Warndreieck abgesichert. Dann müssen Verletzte versorgt werden. Rettungsdienst und Polizei sind in der EU über die Notrufnummer 112 erreichbar. Bei Personenschäden sollte grundsätzlich die Polizei gerufen werden. Auch bei größeren Sachschäden, Uneinigkeit über den Unfallhergang oder Verständigungsproblemen ist ihre Hilfe sinnvoll.
Warum die Vorschriften je nach Land abweichen
Bei kleineren Blechschäden rückt die Polizei in einigen Ländern allerdings gar nicht erst aus. In anderen Staaten muss ein Unfall grundsätzlich gemeldet werden. Die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land. Ein Anruf bei der Polizei ist im Zweifel daher sinnvoll. Kommen Beamte zum Unfallort, sollte man nach Möglichkeit eine schriftliche Unfallbestätigung oder ein Protokoll verlangen.
Ohne Dokumentation wird die Regulierung schwierig
Unabhängig davon müssen die Beteiligten den Unfall selbst sorgfältig dokumentieren. Zu diesem Zweck gehört der Europäische Unfallbericht ins Handschuhfach. Das standardisierte Formular ist bei Versicherern und Automobilclubs erhältlich, meist auch online zum Ausdrucken, und wird auch in mehrsprachigen Fassungen angeboten. Eingetragen werden unter anderem Namen und Anschriften der Beteiligten und möglicher Zeugen, Fahrzeug- und Versicherungsdaten sowie Ort, Zeit und Ablauf des Unfalls. Zusätzlich sollte man Fotos von der Unfallstelle, der Position der Fahrzeuge und den Schäden machen.
Beim Unfallbericht ist Vorsicht geboten
Besondere Vorsicht ist bei der Unterschrift geboten. In einigen Ländern kann dem Europäischen Unfallbericht eine größere Beweiskraft zukommen als in Deutschland, warnt die HUK Coburg. Einwände oder abweichende Darstellungen sollten deshalb ausdrücklich im Formular vermerkt werden. Bei Streit über den Hergang oder bei Sprachproblemen kann es besser sein, dass jeder Beteiligte einen eigenen Bericht ausfüllt und unterschreibt. Anschließend werden die Kopien ausgetauscht.
Warum die Grüne Karte weiter sinnvoll bleibt
Ebenfalls sinnvoll ist die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr, besser bekannt als Grüne Versicherungskarte. In vielen europäischen Ländern muss sie nicht mehr mitgeführt werden, sie weist aber den bestehenden Haftpflichtschutz nach und enthält wichtige Daten zu Fahrzeug und Versicherung. Das kann die Verständigung und die Schadenabwicklung erleichtern. Die Karte wird inzwischen auf weißem Papier ausgegeben und kann je nach Versicherer auch zum Selbstausdrucken bereitgestellt werden. Vor Reisebeginn sollte man prüfen, ob sie für das Zielland erforderlich oder empfehlenswert ist und ob der Versicherungsschutz dort gilt.
Schutzbrief kann im Ernstfall viel Ärger ersparen
Ist das Auto nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit, kann ein Schutzbrief hilfreich sein. Je nach Vertrag organisiert der Anbieter etwa Pannenhilfe, Abschleppen, eine Werkstatt, Hotelübernachtungen oder die Weiterreise. Auch bei Sprachproblemen kann er unterstützen. Vor Reisebeginn empfiehlt es sich daher, die Telefonnummer des eigenen Versicherers oder Schutzbriefanbieters mit deutscher Ländervorwahl im Mobiltelefon zu speichern.
Schadenregulierung oft auch von Deutschland aus möglich
Ein fahrbereites und verkehrssicheres Auto muss nicht zwingend noch im Urlaubsland repariert werden. Schadenersatzansprüche nach einem Unfall in einem EU-Staat können grundsätzlich auch von Deutschland aus geltend gemacht werden. Der zuständige Schadenregulierungsbeauftragte der ausländischen Haftpflichtversicherung lässt sich über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Für die Höhe und den Umfang der Entschädigung gilt in der Regel allerdings das Recht des Unfalllandes. Dadurch können beispielsweise Ansprüche auf Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Wertminderung geringer sein oder ganz entfallen.
Wann der Auslandsschadenschutz Vorteile bringt
In solchen Fällen kann ein sogenannter Auslandsschadenschutz helfen. Diese Zusatzleistung zur Kfz-Versicherung greift je nach Vertrag bei einem unverschuldeten Unfall im Ausland. Dann reguliert der eigene Versicherer den Schaden nach den vereinbarten Bedingungen so, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Vor einer Reise lohnt sich deshalb ein Blick in die eigene Police.









