Hohe Abschlepp- und Standkosten sind für Fuhrparks ärgerlich, aber nicht automatisch überhöht. Entscheidend ist, ob die Rechnung ortsüblich und angemessen ist. Das Amtsgericht Burgwedel hat eine Klage gegen ein Abschleppunternehmen abgewiesen und die berechneten Kosten bestätigt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin (Az. 7 C 345/24).
Gericht kann Branchenumfrage heranziehen
Im konkreten Fall verlangte eine Klägerin von einem Abschleppunternehmen die Rückzahlung von 367 Euro. Sie hielt die berechneten Kosten für überhöht. Streit gab es unter anderem über die Stundensätze für Personal und Fahrzeug, die täglichen Standgebühren sowie über eine Standdauer von 21 Tagen. Aus Sicht der Klägerin hätten 14 Tage ausgereicht. Auch Kosten für die Abmeldung und den Weitertransport des Fahrzeugs wurden beanstandet.
Das Amtsgericht Burgwedel wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts waren die berechneten Abschlepp- und Standkosten ortsüblich und angemessen.
14,40 Euro Standgebühr pro Tag
Zur Einschätzung der üblichen Vergütung zog das Gericht die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer aus dem Jahr 2022 heran. Diese Umfrage wird nach Angaben des DAV in der Rechtsprechung regelmäßig als Grundlage genutzt, um Abschleppkosten zu schätzen.
Im verhandelten Fall lagen die berechneten Personal- und Fahrzeugkosten laut Gericht sogar leicht unter den Durchschnittswerten der Umfrage. Auch die Standgebühr war aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden: Der Tagessatz betrug 14,40 Euro und entsprach damit genau dem Durchschnittswert der Branchenumfrage.
Keine Haftung ohne eigenes Verschulden
Wichtig ist die Entscheidung auch bei längeren Standzeiten. Das Gericht stellte klar: Ein Abschleppunternehmen haftet für eine längere Standdauer oder zusätzliche Maßnahmen wie Abmeldung und Weitertransport nur dann, wenn ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann.
Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug länger steht als aus Sicht des Halters nötig, reicht dafür nicht aus. Im konkreten Fall trug die Klägerin keine ausreichenden Umstände vor, die ein Verschulden des Abschleppunternehmens belegt hätten. Deshalb sah das Gericht keinen Rückzahlungsanspruch.







