Fahrzeit als Arbeitszeit: Das sagt der EuGH

EuGH-Urteil zu mobilen Beschäftigten
Wann Fahrzeit als Arbeitszeit zählt

Wer vom vorgeschriebenen Treffpunkt im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten fährt, kann bereits Arbeitszeit leisten. Der EuGH zieht dabei klare Grenzen zum normalen Arbeitsweg.

Hyundai H-1 H-1
Foto: Karl-Heinz Augustin

Morgens am Betriebshof in den Firmenwagen steigen, gemeinsam zur Baustelle oder zum Kunden fahren, abends zurück: Für mobile Beschäftigte kann diese Zeit bereits Arbeitszeit sein. Der Europäische Gerichtshof hat das nun entschieden (EuGH-Urteil Az. C-110/24). Aber freuen Sie sich nicht zu früh: Das Urteil macht nicht jeden Weg zur Arbeit automatisch zu Arbeitszeit.

Worum es im EuGH-Fall ging

Geklagt hatten Beschäftigte eines spanischen Unternehmens, die in wechselnden Naturschutzgebieten im Einsatz waren – ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort. Sie trafen sich zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Zeit an einem bestimmten Ausgangspunkt und wurden von dort zu den jeweiligen Einsatzorten gefahren. Der EuGH entschied: Sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt zwischen diesem Treffpunkt und den Einsatzorten zählt als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

Ob der Beschäftigte selbst am Steuer sitzt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist: Die Fahrt gehört zur verlangten Tätigkeit, der Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber währenddessen zur Verfügung und kann die Zeit nicht frei für eigene Zwecke nutzen.

Der normale Arbeitsweg bleibt außen vor

Wer morgens selbst entscheidet, wann und wie er von zu Hause zu einem festen Arbeitsplatz fährt, kann aus dem Urteil keinen Anspruch ableiten. Das Urteil betrifft ausdrücklich Beschäftigte ohne festen Arbeitsort, deren Fahrt vom Arbeitgeber zwischen einem festgelegten Ausgangspunkt und wechselnden Einsatzstellen vorgegeben wird.

Relevant ist das vor allem für Unternehmen mit Servicetechnikern, Monteuren, mobilen Pflegeteams oder Beschäftigten auf wechselnden Baustellen: Da Treffpunkt, Abfahrtszeit und Fahrtroute betrieblich vorgegeben sind, kann diese Zeit bei der Berechnung der täglichen Arbeitszeit mitzählen. Das deutsche Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit grundsätzlich als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Arbeitszeit heißt nicht automatisch mehr Lohn

Ein Punkt geht in vielen Berichten unter: Der EuGH hat nur über die arbeitszeitrechtliche Einordnung entschieden, nicht über die Vergütung. Ob jede so erfasste Stunde zusätzlich mit dem normalen Stundenlohn bezahlt werden muss, regelt die Arbeitszeitrichtlinie nicht – dafür sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und nationales Recht maßgeblich.

Die kursierende Zahl von bis zu 400 Euro mehr im Monat stammt entsprechend nicht aus dem Urteil selbst, sondern aus Beispielrechnungen in Medien, die zusätzliche Fahrzeiten mit einem angenommenen Stundenlohn hochrechnen. Die Frankfurter Rundschau etwa verweist auf Berechnungen von 15 bis 20 Euro pro Arbeitstag. Einen pauschalen 400-Euro-Anspruch hat der Gerichtshof nicht festgestellt.

Deutschland kannte das Thema schon vorher

Für deutsche Außendienstmitarbeiter ist die Frage nicht neu. Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits am 18. März 2020 (Az. 5 AZR 36/19) im Fall eines Servicetechnikers, dass dessen Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück nach Hause vergütungspflichtige Arbeitszeit waren. Begründung: Das Aufsuchen verschiedener Kunden gehörte untrennbar zur geschuldeten Außendiensttätigkeit. Ob und wie diese Zeit vergütet wird, hängt laut BAG von den jeweils geltenden arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen ab – im entschiedenen Fall griff ein entsprechender Tarifvertrag.

Was Fuhrpark- und Einsatzplanung jetzt beachten sollten

Die Konsequenz liegt weniger beim Firmenwagen selbst als bei seiner Nutzung: Werden Beschäftigte morgens an einem festen Punkt gesammelt und von dort zu wechselnden Einsatzstellen gefahren, kann die komplette Hin- und Rückfahrt das tägliche Arbeitszeitkonto belasten. Das kann dazu führen, dass Höchstarbeitszeiten und vorgeschriebene Ruhezeiten früher erreicht werden.

Gerade bei langen Anfahrten zu Baustellen oder Kunden lohnt sich deshalb ein Blick auf die bisherige Zeiterfassungspraxis. Eine pauschale Regel „Fahrtzeit gleich Arbeitszeit" schafft das EuGH-Urteil C-110/24 nicht. Klar ist aber: Ist die Fahrt ein vom Arbeitgeber bestimmter Bestandteil eines mobilen Arbeitseinsatzes, darf sie arbeitszeitrechtlich nicht einfach als Freizeit behandelt werden.