Auch wenn ein Tatverdacht weiterhin besteht: Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darf nicht unbegrenzt andauern. Das zeigt ein aktueller Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Im Zentrum: Eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg vom 12. August 2024.
Unfall mit Personenschaden löst Verfahren aus
Dem Beschuldigten wurde nach einem Unfall mit Personenschaden zur Last gelegt, fahrlässige Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs begangen zu haben. Daraufhin hatte das Amtsgericht Frankfurt im Jahr 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet – eine gängige Maßnahme bei schwerwiegendem Verdacht. Die Verteidigung des Beschuldigten legte gegen die Maßnahme Beschwerde ein. In der Zwischenzeit wurde Anklage erhoben, das Verfahren wanderte zum Amtsgericht Bad Homburg. Dort stellte der Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Entzugs – mit Erfolg.
Gericht sieht Verhältnismäßigkeit verletzt
Das Amtsgericht Bad Homburg kam zu dem Schluss, dass die Verfahrensdauer von über zwei Jahren seit dem Entzug der Fahrerlaubnis gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Trotz weiterhin bestehenden dringenden Tatverdachts müsse auch bei laufenden Verfahren das sogenannte Übermaßverbot gewahrt bleiben. Für seine Entscheidung berücksichtigte das Gericht, dass der Beschuldigte seit dem Vorfall nicht erneut straf- oder verkehrsrechtlich auffällig geworden ist. Zudem hatte er an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme teilgenommen – ein Signal für Einsicht und Veränderungsbereitschaft.
DAV: Recht auf faires Verfahren gilt auch im Straßenverkehr
Der Fall zeigt laut DAV deutlich: Strafprozessuale Maßnahmen dürfen nicht auf Dauer gestellt sein. Auch im Straßenverkehr gilt der Grundsatz eines fairen, verhältnismäßigen Verfahrens. Gerichte müssen regelmäßig prüfen, ob Grund und Dauer eines Eingriffs noch im Einklang mit dem Rechtsstaat stehen.