Parkservice von Hotels Vorsicht mit Gästefahrzeugen

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Mitarbeiter eines Hotel-Parkservices müssen mit den ihnen anvertrauten Fahrzeugen sorgsam umgehen. Tun sie es nicht, kann das teuer werden.

Lügen haben kurze Beine, das mussten ein Hotel und ein Mitarbeiter des Hotel-Parkservice erfahren. Das Oberlandesgericht Köln (22 U 134/17, Urteil vom 26.08.2019) hat einem Fahrzeugbesitzer nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro zugesprochen, nachdem sein Fahrzeug durch einen Hotel-Parkservice beschädigt wurde.

Wie das Rechtanwaltsportal ra-online berichtet, war ein Fahrzeug durch einen Mitarbeiter des Parkservice statt in der hoteleigenen Tiefgarage in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels abgestellt worden. Der Besitzer fand das Auto dort beschädigt vor. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Zunächst wies das Hotel jede Verantwortung für den Schaden von sich und wandte ein, dass die Reifen schon vorher beschädigt gewesen seien und der Luftverlust somit schleichend vonstatten ging.

Durch ein Sachverständigengutachten konnte aber nachgewiesen werden, dass die Reifen an zwei Stellen so große Löcher hatten, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Das Oberlandesgericht kam daher zu dem Schluss, dass der Reifenschaden durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden war.