Quarantäne wegen Corona Wer zahlt, wenn Fuhrparkleiter ausfällt?

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Der Corona-Virus legt ganze Unternehmen lahm. Bekommen Arbeitgeber Entschädigung, wenn Mitarbeiter in Quarantäne müssen?

Immer häufiger melden sich Mitarbeiter ab, weil ihre Kinder nicht in die Schule dürfen, oder weil sie womöglich selbst in Quarantäne müssen. Da stellt sich die Frage: Wer ersetzt den Arbeitgebern den Lohn, wenn Mitarbeiter ausfallen?

Klar ist die Lage, wenn jemand eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also einen gelben Schein vom Arzt bekommt. Dann gilt die normale Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber bekommt seinen Aufwand von der Krankenasse erstattet, wenn er am Umlageverfahren U1 teilnimmt. Dieses Umlageverfahren ist Pflicht für Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitern.

„Doch bei einer reinen Vorsichtsmaßnahme stellen Ärzte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus“, sagt Rechtsanwalt Stefan Haban von Ecovis. Bleiben Schule oder Kindergarten geschlossen, gibt es ebenfalls keinen gelben Schein. In beiden Fällen müssen laut Haban Arbeitgeber auf die Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter verzichten und gegebenenfalls Gehälter weiterzahlen.

So kommen Arbeitgeber an ihr Geld

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es nur, wenn Arbeitnehmer von Amts wegen in Quarantäne sind. Dann erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen den Lohn fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen aber nicht an die Krankenkasse wenden, sondern muss bei der zuständigen Behörde, die Entschädigung beantragen. Die zuständige Behörde, das ist je nach Bundesland das Gesundheitsamt oder die Bezirksregierung. „Auch Selbstständige können bei Verdienstausfall einen solchen Antrag auf Entschädigung stellen“, sagt Haban.

Keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es für Arbeitgeber, wenn eine Krankschreibung vorliegen sollte, Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, eine andere Lohnfortzahlung gewährt wird oder Kinder nicht zur Schule oder Kita gehen können. „Wer sich den Papierkrieg mit Behörden sparen will, kann, sofern es die Tätigkeit zulässt, seine Mitarbeiter vom Homeoffice aus arbeiten oder Überstunden abbauen lassen“, sagt Haban. Müssen sich Eltern um ihre Kinder kümmern, ist der Arbeitgeber nicht zwingend zur Lohnfortzahlung verpflichtet. „Hier kommt es allerdings auf den Arbeitsvertrag oder auf die mögliche Tarifbindung eines Betriebs an.“