Ein Unfall ist schnell behauptet, ein Schaden schnell beziffert. Vor Gericht reicht das aber nicht. Wer nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz verlangt, muss beweisen können, dass sich der Unfall tatsächlich so ereignet hat wie geschildert – und dass die geltend gemachten Schäden genau darauf zurückzuführen sind. Das gilt auch dann, wenn die Polizei den Vorfall aufgenommen hat.
Audi Q7 gegen Porsche Cayenne
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 2026. Das Aktenzeichen lautet 12 U 188/22. In dem Fall verlangte der Kläger Schadensersatz nach einem behaupteten Unfall auf dem Kölner Ring. Nach seiner Darstellung war sein Audi Q7 mit einem Porsche Cayenne kollidiert. Der Fahrer des Porsche und dessen Haftpflichtversicherer sollten zahlen.
Das Landgericht hatte dem Kläger zunächst recht gegeben. Es stützte sich vor allem auf die Angaben der Beteiligten und verzichtete auf ein technisches Sachverständigengutachten. Genau das hatte die beklagte Versicherung allerdings beantragt. Für das Oberlandesgericht Köln war dieser Punkt später entscheidend.
Gutachten zerlegt den Unfallhergang
Die Kölner Richter ließen den Fall erneut prüfen und holten ein unfallanalytisches Gutachten ein. Das Ergebnis passte nicht zur Schilderung des Klägers. Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren die Schäden am Audi technisch nicht mit den Beschädigungen am angeblich unfallverursachenden Porsche vereinbar. Es fehlten typische Kollisionsspuren, passende Kontaktstellen sowie erwartbare Material- und Lackübertragungen.
Polizeinotiz reicht nicht immer
Auch die für den behaupteten Unfall nötigen Höhenunterschiede zwischen den Fahrzeugen ließen sich technisch nicht nachvollziehen. Die Aussagen der beteiligten Personen und die polizeiliche Unfallaufnahme genügten nach Auffassung des Gerichts nicht, um diese Zweifel auszuräumen. Kurz gesagt: Wenn die Spuren nicht passen, hilft auch ein aufgenommenes Unfallereignis nur begrenzt. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich der Unfall in der geschilderten Weise ereignet habe und die geltend gemachten Schäden darauf zurückzuführen seien. Auf weitere Fragen, etwa zu einer möglichen Unfallmanipulation oder zur Höhe der Forderung, kam es deshalb nicht mehr an.
Technik wird zum Zeugen
Für Dienstwagenfahrer und Flottenverantwortliche ist das Urteil eine klare Erinnerung: Bei streitigen Unfällen zählt nicht nur, wer was sagt. Entscheidend ist, ob Fahrzeugschäden, Spurenbild und technischer Ablauf zusammenpassen. Stimmen Schadensbild und behaupteter Hergang nicht überein, kann ein Anspruch bereits am fehlenden Nachweis scheitern.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Urteil: Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 9. April 2026, Aktenzeichen 12 U 188/22.








