Rundfunkgebühren für Flottenbetreiber Jedes Auto zählt

Toyota Aygo, Citroen C1, Peugeot 108 Foto: Citroen

Sixt klagte gegen die Rundfunkgebühr in Firmenwagen - und verlor vor dem Bundesverfassungsgericht.

Unternehmen müssen für jeden Firmenwagen und für jeden Unternehmenssitz Rundfunkbeiträge bezahlen. Das wollte der Autovermieter Sixt nicht hinnehmen. Nach eigenen Angaben überweist Sixt rund 1,4 Millionen Euro im halben Jahr an die Gebühreneinzugszentrale.

Doch das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde zurück. Die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang, heißt es in der Begründung. Und weiter: "Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit." Es komme nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann, denn die Gesetzgeber haben nicht die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags herangezogen.

Sixt muss also weiterhin wie alle Unternehmen mit Miet- oder Firmenwagen für jedes zugelassene Fahrzeug ein Drittels des Rundfunkbeitrags bezahlen. Davon ist jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzliche Beitragspflicht, so die Richter, sei ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet.

Die Logik dahinter: Als Autovermieter profitiere Sixt "vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge mit Möglichkeit zur Rundfunknutzung teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann."