Versicherungsfall Sommergewitter Nicht jeder Schaden ist abgedeckt

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Besonders im Sommer können Gewitter schnell in Unwetter mit dicken Hagelkörnern umschlagen. Kommt es zum Schaden am eigenen Auto, muss dieser schnellstmöglich der Versicherung gemeldet werden.

Eine Abkühlung im Sommer ist nicht immer gern gesehen. In Form großer Hagelkörner kann gefrorenes Wasser nämlich unschöne Dellen ins Autoblech schlagen. Bei einem solchen Unwetter sollten Autofahrer möglichst schnell ihr Fahrzeug unterstellen. Meist dauert der Spuk nur einige Minuten. Haben die Hagelkörner allerdings das Auto beschädigt, sollte man im Umgang mit der Versicherung auf ein paar Dinge achten, wie Dekra rät.

Vorab ist die Frage zu klären, ob überhaupt ein Versicherungsschutz gegen Hagelschäden besteht. Wer lediglich eine Haftpflichtversicherung hat, geht nämlich in der Regel leer aus. Für Hagelschäden steht der Versicherer nur gerade, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung fürs Fahrzeug abgeschlossen wurde.

Betroffene Autobesitzer mit entsprechendem Versicherungsschutz sollten den Schaden möglichst unverzüglich dem Versicherer unter Angabe von Tag, Uhrzeit und Ort des Hagelschlags melden. Idealerweise dokumentieren Geschädigte die Folgen des Hagelschlags mit Fotos aus verschiedenen Perspektiven. Anschließend kann man die Bilder an den Versicherer schicken.

Da der Kfz-Halter einer Schadenminderungspflicht unterliegt, sollte er im Fall eingeschlagener Scheiben diese möglichst umgehend abdecken, damit das Fahrzeug nicht weiter beschädigt wird. Macht der Hagelschaden eine Notreparatur nötig, muss diese Instandsetzung vorher mit dem Versicherer abgeklärt werden. Im schlimmsten Fall bleibt man sonst auf den Kosten für die Reparatur sitzen.

Hat man der Versicherung den Schaden gemeldet, wird in der Regel ein Sachverständiger eingeschaltet. Dieser begutachtet den Schaden und legt die Schadenshöhe, Reparaturweg beziehungsweise Wiederbeschaffungswert oder Restwert des Fahrzeugs fest.

Bei rein optischen Schäden am Auto kann man auch auf eine Reparatur verzichten und stattdessen das Geld der Versicherung einstreichen. Kommt es später an gleicher Stelle zu einem vergleichbaren Schaden, wird der Autobesitzer allerdings sehr wahrscheinlich leer ausgehen. In einem im Jahr 2011 verhandelten Rechtsstreit urteilte das Amtsgericht München: Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn der zweite Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom ersten abgrenzbar ist. Bei einem zweiten Hagelschaden an gleicher Stelle ist das jedoch kaum möglich, so dass dieser zu Lasten des Geschädigten geht, der den Vorschaden nicht hatte reparieren lassen. (Az.: 271 C 10327/10)