Unfallkosten auf Arbeitsweg Finanzgericht kulanter als BFH

Nissan Juke Foto: Nissan

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen der Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte abgegolten. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen.

Was die Kosten für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit anbelangt, ist die Finanzverwaltung großzügiger als die Gerichte. Der Bundesfinanzhof stellt auf den Gesetzeswortlaut, der zu einer umfassenden Aufwandsabgeltung durch die Entfernungspauschale führt, ab (BFH-Urteil vom 20.03.2014 zu Kosten einer Falschbetankung). Dieser Auffassung folgt auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.02.2016 zu Unfallkosten.

Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise nicht, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das steht im BMF-Schreiben vom 31.10.2013 und wurde jüngst vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister auf eine Anfrage eines Abgeordneten erneut bestätigt.

Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Unfall auf einer Fahrt zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers oder auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Autos oder während der Abholung anderer Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft passiert ist. Außerdem darf kein Alkoholeinfluss im Spiel gewesen sein.