Elektromobilität E-Bikes im Fuhrpark

Foto: Kay Tkatzik

Wer Mitarbeitern ein E-Bike zur Verfügung stellt muss sich um die Vorschriften der Berufsgenossenschaften kümmern.

Gleich vorweg: So unproblematisch, wie es auf dem Foto wirkt, ist die Nutzung von E-Bikes im Fuhrpark nicht. Schließlich gilt das E-Bike – genauso wie ein Firmenwagen – als Arbeitsmittel für den Arbeitnehmer. Entsprechend gelten auch die Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der Steuerbehörde.

Bereits 2012 haben Landesfinanzminister die Finanzämter bundesweit angewiesen, rückwirkend E-Bikes wie Dienstwagen nach § 8 Einkommensteuergesetz zu behandeln. Bekommt der Mitarbeiter ein E-Bike von seinem Arbeitgeber gestellt – und darf damit auch privat radeln –, greift der geldwerte Vorteil. Kostet das Rad zum Beispiel 2.500 Euro, müssen jährlich 300 Euro versteuert werden. Das Rad kostet den Arbeitnehmer etwa 130 Euro im Jahr. Das lohnt sich für viele Mitarbeiter durchaus. Besonders im städtischen Bereich, wo der Weg zur Arbeit oft weniger als zehn Kilometer beträgt und die Parkplätze knapp sind, stehen die Hightech-Räder hoch im Kurs.

Nicht nur steuerliche Vorteile

Leider bringt die Gleichbehandlung mit dem Dienstwagen nicht nur steuerliche Vorteile. Die rechtliche Seite kann erhebliche Risiken bergen. So müssen E-Bikes  wie alle Dienstfahrzeuge zur jährlichen Unfallverhütungs-Vorsorge (UVV), um ihren betriebssicheren Zustand von einem Sachkundigen feststellen zu lassen. Weiterhin muss das Unternehmen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass der Mitarbeiter entsprechend sicher unterwegs ist. Eine Anfrage bei einer Berufsgenossenschaft (BG) durch Hans-Josef Kissel, Fuhrparkleiter bei EWR, ließ viele Flottenverantwortliche beim vergangenen Workshop des Bundesverbands Fuhrparkmanagement aufhorchen. So gehören laut BG zur Ausrüstung eines Radfahrers auf dienstlich veranlassten Fahrten unter anderem ein passender Fahrradhelm nach DIN EN 960, Fahrradschutzkleidung mit Protektoren an Knien, Ellbogen und Brustbereich, ein Rückenschutzprotektor und Wetterschutzkleidung.

Allerdings können hier die Vorgaben der einzelnen Berufsgenossenschaften durchaus unterschiedlich sein. So empfiehlt Kissel, sich vor der Bereitstellung von E-Bikes erst einmal bei seiner zuständigen BG schlau zu machen.