Ein-Prozent-Regelung Streit geht in die nächste Instanz

VolkswagenVW CrossPolo Foto: Hersteller

Sollte das Finanzamt statt des Bruttolistenpreises nicht eher den handelsüblichen Marktpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Privatfahrten verwenden? Diese Meinung vertritt jedenfalls der Bund der Steuerzahler und hat beim Niedersächsischen Finanzgericht schon vor längerer Zeit ein Musterverfahren angestrengt – und ist damit nun abgeblitzt.

Seit 1996 findet der Bruttolistenpreis immer dann Anwendung, wenn das Firmenfahrzeug privat genutzt und kein Fahrtenbuch geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pkw neu oder gebraucht, gemietet oder geleast ist – es gilt der Preis, den das Auto zum Zeitpunkt der Erstzulassung gekostet hat. Vor allem bei gebrauchten Pkw kommt es dadurch zu einem höheren geldwerten Vorteil als bei Heranziehung des üblichen Marktpreises.

Arbeitnehmer sollten Einspruch einlegen

Um den geldwerten Vorteil zu berechnen, wird dem Arbeitnehmer monatlich ein Prozent des Listenpreises seines Firmenwagens auf den zu versteuernden Bruttolohn geschlagen. Hinzu kommen pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nachdem sich der Bund der Steuerzahler mit der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts jedoch nicht abfinden will, hat er nun den Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 angerufen. Bis das höchste Finanzgericht eine endgültige Entscheidung fällt, sollten Arbeitnehmer gegen ihre Einkommensteuerbescheide in jedem Fall Einspruch einlegen und unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.