Fluggastrechte Auch für "zu früh" gibt es Entschädigungen

Dienstreisen sind nicht pauschal abrechenbar. Foto: Fotolia/Anselm Baumgart

Nicht nur bei Flugverspätungen und Ausfällen steht Passagieren eine Entschädigung zu. Auch wenn der Flug zu früh geht, muss die Airline zahlen.

Ein um mehr als eine Stunde nach vorn verlegter Flug gilt rechtlich als annulliert. Fluggäste haben ein Recht auf eine Entschädigung – selbst wenn sie mitgeflogen sind. Das hat nun das Landgericht Düsseldorf entschieden und einer klagenden Familie 3.200 Euro zugesprochen. Grundsätzlich dürften sich Reisende auf die Flugzeiten verlassen, die das Reisebüro in der Reisebestätigung mitteile, zitiert „RA-Online“ aus der Begründung. Die Richter bezogen sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, der zufolge ein Flug als "annulliert " zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.

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