Kostenbeteiligung am Firmenwagen Dazuzahlen und trotzdem Geld sparen

Mercedes C-Klasse T Modell Foto: Daimler

Beteiligt sich der Mitarbeiter an den Kosten für seinen privaten Dienstwagen, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwas davon.

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat, muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Der Arbeitgeber trägt üblicherweise die Kosten für den Pkw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich neuerdings die Kosten aber auch teilen. Dies wirkt sich auf den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus. Für eine Beteiligung gibt es mehrere Möglichkeiten:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren für die private Nutzung ein Entgelt, das gleich vom Nettolohn abgezogen wird. Allerdings kann der Arbeitnehmer das Nutzungsentgelt nicht als Werbungskosten absetzen. Stattdessen mindert es den zu versteuernden geldwerten Vorteil – je nach Ausgestaltung bis auf null. Die Finanzverwaltung hatte bisher nur einen pauschalen nutzungsunabhängigen Monatsbetrag, eine Kilometerpauschale oder die vom Arbeitnehmer zu übernehmenden Leasingraten anerkannt. Der Dienstwagenfahrer kann nun auch einzelne Kosten übernehmen, wie die Kraftstoffkosten. Einmalige Zahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten der Lea­sing­son­der­zah­lung mindern ebenfalls den geldwerten Vorteil. Ein Bruttolohnverzicht per Gehaltsumwandlung gilt hingegen nicht als Nutzungsentgelt.

In der Praxis war es bislang schon üblich, dass der Mitarbeiter einzelne tatsächliche Kosten übernimmt, indem er beispielsweise Spritkosten, Reparaturkosten oder Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung selbst bezahlt. Steuerlich war dies bisher allerdings die ungünstigste Variante, da der Arbeitnehmer diese Kosten weder als Werbungskosten ansetzen konnte, noch minderten sie den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regelung.

Schon Ende 2016 entschied der Bundesfinanzhof nun endlich, dass alle vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten für Haltung und Nutzung eines Dienstwagens bei der Ein-Prozent-Methode gegenzurechnen sind – maximal bis auf null. Die Finanzverwaltung sieht das jetzt ebenfalls so. Einzige Bedingung dafür ist ein Einzelnachweis der Aufwendungen.

Das BFH-Urteil wirkt sich unmittelbar positiv aus: Es fallen weniger Lohnsteuer und niedrigere Sozialversicherungsbeiträge an. Davon profitiert nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber, der allerdings mehr Verwaltungsaufwand hat. Die Anrechnung der selbst getragenen Kosten auf den geldwerten Vorteil kann der Arbeitnehmer auch über seine Einkommensteuererklärung geltend machen. Dafür muss er neben den Belegen die Nutzungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber und eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wie der Nutzungswert des Firmenwagens ermittelt und besteuert wurde, vorlegen.


Die Autorin

Stefanie Striegan ist Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg. Ecovis-Kanzleien gibt es in ganz Deutschland an über 100 Standorten und in über 60 Ländern weltweit. Ecovis berät vorwiegend Unternehmen aus dem Mittelstand.