Ladungssicherung im Pkw Auf der sicheren Seite

Audi A4 Avant Foto: Audi

Für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung sind Fahrer und Fuhrparkleiter verantwortlich. Worauf es zu achten gilt.

Auch die Werkzeugkiste oder die Verkaufsprodukte im Kombi des Außendienstlers müssen fest verzurrt sein, nur vernachlässigen das viele Dienstwagenfahrer sträflich. Dabei steht der Ladungssicherung im Fuhrpark eine erhebliche Bedeutung zu. Schließlich haften Fahrer, Verlader und Halter, beziehungsweise stellvertretend der Fuhrparkleiter. Dies gilt für Pkw gleichermaßen wie für Nutzfahrzeuge.

Laut Straßenverkehrsordnung ist eine Ladung ordnungsgemäß gesichert, wenn das Ladegut weder die Betriebs-, die Verkehrs- noch die Beförderungssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt (§ 22 StVO). Übersetzt bedeutet dies: Kann die Ladung rollen, verrutschen oder umkippen, fehlt die Betriebssicherheit. Werden durch schlecht gesicherte Ladung andere Gegenstände im Wagen beschädigt, fehlt die Beförderungssicherheit. Geht von der Ladung sogar eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus, mangelt es zusätzlich an der Verkehrssicherheit.

In erster Linie ist der Fahrer für die Ladungssicherung verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass er bei der Fahrt weder durch Gegenstände im Auto noch durch einen fehlerhaften Zustand des Wagens auf irgendeine Weise beeinträchtigt ist. Wird die Fracht von einer Spedition eingeladen, so steht ebenso der Verlader in der Verantwortung. Aber auch Fahrzeughalter beziehungsweise Fuhrparkverantwortliche übernehmen die Verantwortung dafür, wenn "das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder … die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet" (§ 31 Abs. 2 StVZO).

Geschäftsführer oder Fuhrparkverantwortliche müssen die Verladung deshalb nicht persönlich überwachen. Sie können ihre Pflichten anderen Personen übertragen. Allerdings gilt es darauf zu achten, dass diese die Anforderungen der Aufsichts- und Überwachungspflichten (§ 31 II StVZO) erfüllen und die Vorschriften zur Ladungssicherung (§§ 22 Abs. 1 S. 1; 23 Abs. 1 S. 1 StVO) einhalten.

Die verantwortlichen Mitarbeiter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, die Ladungssicherung zu verantworten. Es darf keine sprachliche Barriere bestehen. Außerdem bedarf es der nötigen Fachkenntnisse. Wenn hier Nachholbedarf besteht, ist das Personal nicht nur zu qualifizieren, sondern überdies mindestens alle drei Jahre zu schulen. Die Unterweisung hat sowohl praktisch als auch theoretisch zu erfolgen. Und sie muss die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheits-Verordnung sowie der Unfallverhütungsvorschriften umfassen. Außerdem ist der Fuhrparkleiter dazu angehalten, Mitarbeiter, welche die Ladungssicherheit überprüfen, laufend unangekündigt zu kontrollieren und all die Anweisungen und Schritte zur Ladungssicherung zu dokumentieren.