Leasingrückgabe Minderwert nicht ungeprüft zahlen

Wenn Sie ein geleastes Fahrzeug zurückgeben, verlangt der Leasinggeber häufig den Ausgleich des Minderwertes. Sie sollten dann zunächst prüfen, ob der Leasingvertrag dies überhaupt vorsieht.

Will der Leasinggeber ohne entsprechende Klausel eine Wertminderung geltend machen, hat er nach einer neuen Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig offenzulegen, welchen Restwert er zur Vollamortisation zugrunde gelegt hat. Falls der ausliefernde Fahrzeughändler ihm eine Restwertgarantie eingeräumt hat, die seine eingesetzten Kosten zuzüglich Gewinn komplett abdeckt, besteht kein Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung.

Eine pauschale Aufstellung genügt nicht

Insoweit werden an die Kalkulation des Leasinggebers hohe Anforderungen gestellt. Eine pauschale Aufstellung allein genügt nicht. Macht der Leasinggeber die Wertminderung hingegen als Schadenersatzanspruch geltend, sollten Sie beachten, dass gemäß Paragraf 548 Absatz 1 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe des Fahrzeugs die Verjährung eintritt. Auch hier muss der Leasinggeber nachweisen und beziffern, welcher Schaden ihm konkret entstanden ist.

Im Falle einer garantierten Restwertzahlung durch den Fahrzeughändler kann er diesen Nachweis nicht führen. Sieht der Leasingvertrag also nicht ausdrücklich vor, die Wertminderung zu erstatten, so sollten Sie diese Forderung zurückweisen. Das gilt insbesondere, wenn die Leasinggesellschaft nicht nachvollziehbar darlegt, dass keine Vollamortisation eingetreten ist. Dies dürfte den Leasinggebern in der Regel nicht gelingen. Prüfen Sie, ob zwischen dem Leasinggeber und dem Fahrzeughändler eine Restwertgarantie vereinbart wurde.