Recht Polizei-Gebührenordnung nicht anwendbar

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Lässt das Ordnungsamt einen Falschparker abschleppen, liegt keine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vor. Der Halter muss deshalb auch keine solche Gebühr bezahlen.

Im vorliegenden Fall hat das Ordnungsamt angeordnet, das Fahrzeug der Klägerin umzusetzen, da es im Halteverbot stand. Ein privates Unternehmen sollte das Fahrzeug abschleppen. Die Klägerin erhielt laut kostenlose-urteile.de einen Gebührenbescheid über 138 Euro. Grundlage dafür sei die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO). Dagegen reichte die Falschparkerin Klage ein.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab demnach der Klage statt. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig. Zwar ermächtige das Gesetz über Gebühren und Beiträge den Senat zum Erlass von Gebührenordnungen. Die PolBenGebO stehe damit aber nicht im Einklang und sei daher nicht anwendbar. Eine Rechtsordnung wie die Gebührenordnung sei laut Gericht nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.

Polizei-Gebührenordnung ist unanwendbar

Das Gesetz erlaubt demnach nur Gebührenordnungen für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Weder Polizei noch die Leitzentrale seien sogenannte öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge - dazu gehören Schwimmbäder und Sportstätten. Das treffe auf die Polizei nicht zu.

Außerdem benutze die Klägerin im vorliegenden Falle die Polizei nicht. Dazu sei, so das Gericht, eine willensgetragene Entscheidung des Betroffenen nötig. Da die Klägerin den Abschlepper nicht selbst angefordert hat, liege eine solche Entscheidung nicht vor.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin die tatsächlichen Abschleppkosten basierend auf einer anderen Grundlage zu tragen hat.