Steuertipp zu Sachbezug Mit Essensgutscheinen sparen

Euro-Rastpark-Achern an der A13 Foto: Gundel Jacobi

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freie Verpflegung und Unterkunft bieten, müssen die neuen Sachbezugswerte 2021 kennen. Damit sparen sie Sozialversicherungsbeiträge und vereinfachen die Abrechnung.

Jährlich werden die Sachbezugswerte angepasst. Doch was bedeutet das für Unternehmen und ihre Mitarbeiter? Sachbezüge bezahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern antelle der tatsächlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Das vereinfacht die Abrechnung erheblich, da nicht mit Belegen hantiert werden muss. "Da Sachbezugswerte in der Regel niedriger sind als die tatsächlichen Kosten, sparen Unternehmer Sozialversicherungsbeiträge", erklärt Ecovis-Steuerberaterin Nicole Berner den Hauptvorteil der Sachbezüge.

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern also Verpflegung im Wert von bis zu 60 Euro je Mahlzeit inklusive Getränke und Umsatzsteuer zusätzlich zum Lohn zahlt, muss er die Sachbezugswerte ansetzen. "Ob kostenloses Kantinenessen oder eine gemeinsame Mahlzeit im Gasthof nebenan - das bleibt dem Unternehmer überlassen", sagt Nicole Berner. Für 2021 gelten folgende Beträge, die als Sachbezugswert angesetzt werden können, wenn das Essen für die Mitarbeiter kostenfrei ist:

  • Frühstück 1,83 Euro, je Monat 55 Euro
  • Mittagessen 3,47 Euro, je Monat 104 Euro
  • Abendessen 3,47 Euro, je Monat 104 Euro
  • Vollverpflegung 8,77 Euro, je Monat 263 Euro

Zahlt der Arbeitgeber einen Teil zum Essen dazu, so verringert sich der Sachbezugswert. Bei voller Zuzahlung ist die Mahlzeit steuer- und abgabenfrei. Außnahmen gibt es für Außendienstmitarbeiter, denn hier gelten die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen. Ab acht Stunden Abwesenheit liegt diese bei 14 Euro, für volle Tage 28 Euro.

Zahlt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Kost und Logis, müssen diese den Sachbezugswert als geldwerten Vorteil versteuern. In bestimmten Fällen kann aber der Unternehmer wählen, ob er die Sachbezüge selbst mit 25 Prozent pauschal versteuert, die Sachbezüge seien dann sozialversicherungsfrei, so Berner. In Verbindung mit Essensgutscheinen gibt es noch eine Besonderheit zu beachten: Der Gutschein darf nicht mehr als 3,10 Euro über dem Sachbezugswert liegen.