Sturmschäden Wann die Teilkasko zahlt

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Im Herbst bekommen Autofahrer die Naturgewalten oft besonders stark zu spüren. Dabei ist gut beraten, wer eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat.

Wenn die Herbststürme über das Land ziehen, sollten Autofahrer nicht nur ihr Fahr-, sondern auch ihr Parkverhalten anpassen und ihr Auto beispielsweise nicht unter Bäumen abstellen. Wird bei starkem Wind doch etwas beschädigt, greift die Teilkaskoversicherung – sie hat aber auch ihre Grenzen.

So muss der Fahrzeughalter bei Beulen am geparkten Wagen oder einem beschädigten Frontbereich nach einer Kollision mit einem umgestürzten Baum notfalls mit Angaben des Wetteramtes einen Sturmschaden nachweisen, warnt der ADAC. Denn zum Zeitpunkt der Beschädigung muss der Wind mindestens Stärke 8 gehabt haben. Prallt ein Auto gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Baum, geht der Fahrer mit einer Teilkasko leer aus. In diesem Fall zahlt nur die Vollkasko.

Schäden nach Unwettern sollten Autofahrer umgehend ihrer Teilkaskoversicherung melden. Sie ist nach Angaben des Autoclubs auch dann die richtige Adresse, wenn der betroffene Autofahrer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Vorteil: Zahlt die Teilkasko, findet keine Rückstufung statt. Außerdem ist die Selbstbeteiligung dort oftmals geringer.

Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sollten Autofahrer aber nicht tätig werden und beispielsweise einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Weil der Versicherer ein Weisungsrecht hat, könnten sie in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben. In bestimmten Fällen haben Fahrzeughalter auch einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen oder Baufirmen – nämlich dann, wenn ihnen eine  Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Sind Dachziegel vom Haus gefallen, muss der Eigentümer nachweisen, dass er regelmäßig prüft, ob die Ziegel noch fest sitzen. Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, deren Zustand zu kontrollieren und morsches Geäst zu entfernen. Auch in diesem Fall muss der Besitzer des Baums nachweisen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Wird ein Fahrzeug durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat.