Unfallflucht Auch Fußgängern droht Strafe

Fußgänger, Ampel, Kreuzung,

Wer mit seinem Auto ein anderes Fahrzeug beschädigt, sollte bis zur Klärung des Unfalls an Ort und Stelle bleiben. Soweit klar. Doch was gilt für Fußgänger?

Auch Fußgänger können Unfallflucht begehen. Darauf weist die Rechtsschutzversicherung D.A.S. hin. Auch wer weder mit Auto noch Zweirad unterwegs ist, ist ein Verkehrsteilnehmer, sobald er etwa Verkehrsflächen betritt oder sein Fahrzeug be- oder entlädt. Das gilt auch auf öffentlichen Parkplätzen.

Als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" kann es bereits gewertet werden, wenn der Fußgänger im Vorbeigehen einen Kratzer an einem parkenden Fahrzeug verursacht und seinen Weg fortsetzt. Im schlimmsten Fall droht für Unfallflucht einen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.