Unfallflucht Wer nichts merkt, flieht nicht

Unfallflucht Foto: Purwin

Parkrempler sind keine Bagatellschäden. Fuhrparkmanager wissen spätestens bei der Nachzahlung der Fahrzeugrückgabe ein Lied davon zu singen. Aber wie schnell passiert es, dass man beim Rangieren ein anderes Auto touchiert! Problematisch wird’s allerdings im Falle einer Unfallflucht – sprich der Fahrer macht sich im Bewusstsein von dannen, eben ein fremdes Auto beschädigt zu haben.Harte Strafen vermeiden Dann kommt alles zusammen: Die Versicherung zahlt den Schaden nicht und dem Beschuldigten droht eine empfindliche Strafe. Wer laut Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) belangt wird, ist ruck zuck mit einem dreistelligen Geldbetrag, sieben Punkten in Flensburg sowie einem längeren Fahrverbot dabei. Letzteres kann – je nach Höhe des verursachten Fremdschadens – sogar auf einen Entzug der Fahrerlaubnis hinauslaufen. Aber auch hier gilt: im Zweifel für den Angeklagten. Denn kann man glaubhaft versichern, nichts von einem Crash mitbekommen zu haben, stehen die Chancen gut, mangels Vorsatz nach Paragraf 16 Absatz 1 StGB, freigesprochen zu werden. Oberstes Gebot: einen geeigneten Strafverteidiger zurate ziehen. Dieser lässt zunächst durch einen Gutachter prüfen, ob der Schaden überhaupt dem Fahrzeug des Beschuldigten zuzuordnen ist. In vermeintlichen Unfallflucht-Fällen neigt die Justiz gern zu einem gewissen Verfolgungseifer und übersieht auch mal entlastende Umstände. Zweifelhafte Zeugenaussagen hingegen finden allzu oft Gehör. In einem weiteren Schritt kann der Anwalt ein Sachverständigengutachten einholen, das im günstigen Fall feststellt, die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit des beschuldigten Fahrers war durch äußere Einflüsse so beeinträchtigt, dass er die Kollision nicht bemerken konnte. Dieses muss sowohl unfallanalytische als auch medizinische und psychologische Umstände berücksichtigen. Wichtig: Die Beurteilung darf wiederum nicht so weit gehen, dass grundsätzliche Zweifel an der Fahrtüchtigkeit aufkommen könnten.