Will sich ein Tankstellenbetreiber dadurch vom Wettbewerb absetzen, dass er spezielle Serviceleistungen anbietet, muss er diese auch erbringen und – wenn was schiefgeht – auch rechtlich dafür geradestehen. In einem Fall des Landgerichts München hatte eine Autofahrerin ihr Cabrio zu einer sogenannten Service-Tankstelle gebracht und den Tankwart gebeten, das Fahrzeug in die Waschanlage zu fahren. Das lehnte dieser mit der Begründung ab, er selbst habe keinen Führerschein, die Kassiererin keine Fahrpraxis. Doch die Kundin bestand darauf, woraufhin die Kassiererin das Auto gegen eine Werbetafel fuhr. Das Gericht entschied, dass der Betreiber für den Schaden aufkommen muss (Az.: 13 S 5962/09).