Zugeparkter Firmenparkplatz Wann darf man abschleppen?

Abschleppen, Abschlepper, Falschparker Foto: Adobe Stock/Powell83

In dicht besiedelten Industriegebieten besetzen oft Fremdparker den spärlichen Parkraum auf dem Firmengelände. Mit welchen Mitteln Unternehmen Parkplätze räumen lassen dürfen.

Rein rechtlich gesehen, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein Fahrzeug von einem gewerblich genutzten oder unerlaubt zugeparkten Privatgrundstück abgeschleppt wird. In beiden Fällen wird der Besitzer des Parkplatzes daran gehindert, die Stellfläche nach seinem Willen zu nutzen, und ist dazu berechtigt, den Zustand der »Besitzstörung aufgrund verbotener Eigenmacht« (siehe § 858 Abs. 2 BGB) zu beenden (§ 859 BGB). Der Umfang der Beeinträchtigung spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist die Beeinträchtigung als solche. Unzulässig abgestellte Fahrzeuge dürfen selbst dann abgeschleppt werden, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. Beispielsweise weil es noch genügend andere freie Parkplätze gibt.

Während ein Privatmann den Abschlepper aktiv anfordert und auch mit der Bezahlung in Vorleistung treten muss, vereinbaren Firmen in der Regel einen Rahmenvertrag mit dem Abschleppunternehmen. Der schleppt nicht nur die Fahrzeuge ab, sondern überwacht auch gleich das Gelände. Das Inkassorisiko trägt der Abschleppunternehmer, der die Abschleppgebühr direkt vom Falschparker verlangt. Die Forderung selbst beschränkt sich aber auf den Abschleppvorgang. Kosten zur Überwachung des Parkplatzes dürfen nicht berechnet werden. Da ein Parkplatzbetreiber einen sofortigen Anspruch auf die Beseitigung der Störung hat, besteht auch keine Wartepflicht.

Betrügerische Abschleppunternehmer versuchen dies zu ihren Gunsten auszulegen. Schließlich können sie sich bei der Durchsetzung ihrer Forderungen darauf berufen, dass sie mit dem Abschleppen berechtigterweise ein Geschäft des Fahrzeughalters durchgeführt haben. Das mag zunächst wirr klingen, ergibt aber Sinn. Fahrer und auch Halter sind nämlich verpflichtet, das störende Fahrzeug zu entfernen. Sie sind also mit einer Pflicht belastet. Der Abschleppvorgang befreit sie von dieser Pflicht. Und da es hier lediglich auf die juristische Sichtweise ankommt, ist der Abschleppvorgang als vorteilhaft einzustufen. Die Kosten trägt der Fahrer beziehungsweise der Fahrzeughalter. Denn übernimmt der Fahrer nicht die Verantwortung, wird der Halter in die Pflicht genommen.

Der Anspruch des Parkplatzbetreibers wiederum ergibt sich aus dem Umstand, dass die Besitzstörung als unerlaubte Handlung im Sinne des Deliktsrechts zu werten ist. Zudem erfolgt der Abschleppvorgang nicht willkürlich, sondern als adäquate Reaktion, die der Falschparker durch sein Verhalten selber herausgefordert hat. Dies gilt zumindest immer dann, wenn zwischen Parkplatzbetreiber und ­Abschleppunternehmen vereinbart ist, dass »rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die zum Beispiel auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen«, unterbunden werden.

Flexible Abschleppkosten

Laut Bundesgerichtshof sind die Abschleppkosten auf das übliche Maß beschränkt. Man kann sie allerdings nicht unmittelbar mit den Gebühren vergleichen, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde in Rechnung gestellt werden. Sittenwidrigkeit liegt dennoch nahe, wenn dieser Satz um mehr als 100 Prozent überschritten wird. Der Parkplatzbetreiber ist aber nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu wählen.

Gängige Praxis ist es, dass der Abschleppdienst bis zur Zahlung der Kosten das Fahrzeug nicht herausgibt. Als Folge des Zurückbehaltungsrechts des Abschlepp­unternehmers gemäß § 273 Abs. 1 BGB ist das auch rechtens. Wer als Autofahrer die Höhe bestreitet oder die Forderung als unberechtigt ansieht, kann sein Fahrzeug gemäß § 273 Abs. 3 BGB auch ohne Zahlung verlangen, wenn er eine Sicherheits­leistung erbringt.

Abschleppvorgänge von Firmenparkplätzen sind nur legal, wenn zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Abschleppunternehmer eine Vereinbarung besteht. Wenn ein Abschlepper Fahrzeuge auf eigene Faust entfernt, liegen Betrug und Erpressung nahe. Wer vermutet, dass sein Auto illegal abgeschleppt worden ist, sollte im Zweifelsfall sowohl die Polizei als auch einen Anwalt hinzuziehen und gegebenenfalls Anzeige erstatten. Dubiose Rechnungen sollten keinesfalls widerspruchslos bezahlt werden