Oldtimer Darf man die Fahrzeugnutzung absetzen?

Oldtimer Foto: Karl-Heinz Augustin

Als Betriebsausgaben dürfen Kosten für die Nutzung von Fahrzeugen nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht zu nahe an der privaten Lebensführung liegen. Das heißt: Macht der Oldtimer zu viel Spaß, so kann man ihn nicht absetzen.

Nach dem Einkommensteuergesetz (Paragraf 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG) sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für "ähnliche Zwecke" vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Der BFH hat jüngst wiederholt entschieden, dass dies auch für Oldtimer gelten kann (Beschluss vom 10.08.2011, Az.: I B 42/11). Eine Revision wurde abgelehnt, weil eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung besteht.

So beispielsweise in einem Fall eines Oldtimer-Flugzeugs (BFH vom 07.02.2007, Az.: I R 2729/ 05). Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn ein Wirtschaftsgut eingesetzt wird, um Geschäftsfreunde zu unterhalten oder seinen privaten Neigungen nachzugehen. Das führt meiner Meinung aber nicht dazu, dass jeder Oldtimer vom Abzugsverbot betroffen ist. Im Streitfall des BFH-Beschlusses handelte es sich um einen Jaguar E-Type Baujahr 1973, der kaum bewegt worden ist.

Nach der Kommentierung gilt dieses Abzugsverbot aber nicht für Wirtschaftsgüter, die betrieblich genutzt werden (Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz. 567). 2001 hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen für ein Motorboot, das für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb verwendet wird, hierfür nicht generell vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Diese unterliegen lediglich der in Paragraf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb geregelten Abzugsbegrenzung.

Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen auch nicht als unangemessen hoch anzusehen sein, denn dann unterlägen sie einem weiteren Abzugsverbot des Paragrafen 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Unangemessen hoch wären Aufwendungen nach der großzügigen BFH-Rechtsprechung aber nur, wenn sie im Vergleich zur Größe, zum Umsatz und zum Gewinn des Unternehmens "besonders üppig" wären (Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz. 602).