Fahrtenbuchauflage Keinen Fahrer im Ausland angeben

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Um einen Bußgeld zu entgehen, wird gerne ein im Ausland lebender Fahrer angegeben. Doch ist der nicht greifbar, droht die Fahrtenbuchauflage.

Wer als Fahrzeughalter bei einem Verkehrsverstoß einen im Ausland lebenden Fahrer angibt, riskiert eine Fahrtenbuchauflage. Das gilt auch, wenn der Halter seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Beschuldigten genüge tut, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervorgeht.

Geklagt hatte eine Pkw-Halterin, mit deren Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden war. Als Fahrer zum bewussten Zeitpunkt gab sie gegenüber den Behörden einen in Bukarest wohnenden Rumänen an. Sie lieferte auch dessen Postanschrift. Der Ermittlungsdienst der Behörde traf den Mann an seinem Wohnort jedoch nicht an. Daraufhin wurde der Halterin das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt, wogegen sie sich vor Gericht wehrte. Sie bezog sich dabei darauf, ihrer Mitwirkungspflicht voll nachgekommen zu sein.  

Allerdings ohne Erfolg. Die Richter erkannten das Argument der Ordnungswidrigkeits-Behörde an, die Feststellung des Fahrzeugführers sei unmöglich gewesen. Die Behörde habe alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung getroffen. Generell verspricht die Täterermittlung im Ausland in den Augen des Gerichts keinen großen Erfolg. Vor allem bei Personen in Rumänien oder Bulgarien verzichten viele Behörden daher von vornherein schon allein auf den Versuch, wie eine Stichprobe des Gerichts bei den zuständigen Stellen benachbarter Städte und Kreise ergeben hat.

Die Fahrtenbuchauflage bleibt daher bestehen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Halterin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Der Anordnung komme eine präventive und keine strafende Funktion dar, so das Gericht. Unter anderem soll künftigen Führern des Autos zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können (Az.: 6 K 7123/13).