Firmenwagensteuer Kein Fahrtenbuch für typische Einsatzwagen

Foto: Daimler

Können Firmenwagen offensichtlich nur gewerblich genutzt werden, bleibt dem Unternehmer auch ohne Fahrtenbuch die Dienstwagensteuer erspart.

Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass jedes zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug auch privat genutzt wird. Das gilt selbst dann, wenn die Zahl der Fahrzeuge, die Anzahl der Familienmitglieder mit Führerschein übersteigt. Entsprechend machte sich Unmut breit, da der Unternehmer entweder durch die Ein-Prozent-Regel eine höhere Steuerlast in Kauf nehmen muss – oder einen höheren Verwaltungsaufwand bei einem Fahrtenbuch.

Derzeit gibt es zwei Ausnahmen, die vom Fiskus anerkannt werden: Autos, die für Privatfahrten absolut ungeeignet sind, also Werkstattwagen und die Fahrzeuge, die ausschließlich den eigenen Mitarbeitern als Firmenwagen überlassen wurden.

Beispiel: Ein verheirateter Selbstständiger mit drei Kindern erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. In seinem Betriebsvermögen setzte er einen Nissan Terrano an, für den er keinen Privatanteil berücksichtigte und auch kein Fahrtenbuch führte. Privat fährt die Familie eine Mercedes E-Klasse. Als sein Finanzamt auf die Ein-Prozent-Regel bestand, zog er vor Gericht. Dort waren die Richter der Meinung, dass es sich um einen Werkstattwagen handle, der typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet sei. Der Nissan besaß nur zwei Sitzplätze, im Ladebereich waren Hochdruckreiniger, Wassertank und Hydraulikpumpe verbaut (Niedersächsisches FG vom 13.3.2013, 4 K 302/11 ).

Neue Liste vom Bundesfinanzhof

Nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung weiter gelockert: Zusätzlich zum typischen Werkstattwagen und zum Mitarbeiter-Fahrzeug hat der Bundesfinanzhof die Liste an Fahrzeugen, für die kein Fahrtenbuch geführt werden muss, erweitert: Vorführwagen, Vermietwagen und Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die keinen festen Arbeitsplatz haben (Beispiel: Makler oder Vertreter) oder die nur mithilfe eines Fahrzeugs ihre Arbeit verrichten können (Beispiel: Baubetreuung oder Hausmeisterservice).
Wird ein Firmenwagen gleichzeitig vom Chef und den Mitarbeitern privat genutzt, müssen sich die Fahrer den sogenannten pauschalen Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regel aufteilen.