Lkw-Urteil mit Signalwirkung Betriebsgefahr beim Be- und Entladen

Opel Combo Tour 2.0 CDTi beladen, Ladefläche Foto: Opel

Beim Be- und Entladen geht von einem Lkw eine Betriebsgefahr aus. Man braucht wenig Phantasie, um das auch auf Pkw oder Transporter zu übertragen

Zwei Männer beladen in einem Lager ihren Lkw. Jede Menge vorbereitete Paletten packen sie mit Hilfe von Elektroameisenauf die Ladefläche. Dann passiert's: Einer der Beinen lenkt die schwere Elektroameise gegen den rechten Fuß des anderen und verletzt ihn. Der verlangt daraufhin Schadenersatz. Aber gleich 100 Prozent? Da spielte das Landgericht nicht mit. Der Kläger musste ein Drittel selbst tragen. Und das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung (Az.: 3 U 59/18).

Ein Drittel Mitverursachung für den Kläger

Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Betriebsgefahr des Lkw. Ob es sich um eine Betriebsgefahr handle, hänge davon ab, ob sich der Unfall in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs ereignen. Dazu muss der Unfall nicht zwingend auf einer öffentlichen Fläche passieren oder der Motor laufen. Be- und Entladevorgänge rechnet man dem Gericht zufolge allgemein jedenfalls dann zum Betrieb eines Lkw, wenn hierzu spezielle Entladungsvorrichtungen genutzt würden. Dies sei hier mit dem elektronischen Hubwagen der Fall gewesen. Zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gehörten auch die Gefahren, die sich durch die Ladevorrichtung oder das Ladegut selbst ergeben, so die Mitteilung des Rechtsportals Juris.

Was für Lkw gilt, dürfte auch bei Transportern nicht anders sein. Auch dort kommen häufig Ladehilfen wie Ameisen oder Gabelstapler zum Einsatz. Selbst wenn ein Außendienstler seinen Kombi mit schwerer Fracht belädt und eine Ladehilfe, ist Vorsicht geboten.