Urteil Wegeunfall: keine Umwege!

Pendler, Arbeitsweg, wegeunfall Foto: Purwin

Endlich Feierabend, nichts wie nach Hause. Doch richtig, daheim wartet ein leerer Kühlschrank – also schnell noch mal in den Supermarkt abgebogen. Eine Situation, die Berufspendler täglich erleben. Aber abgesehen davon, dass zur Stoßzeit die Schlange an der Kasse endlos lang sein kann, birgt der Einkaufsabstecher ein viel höheres Risiko: Liegt der Markt nicht auf der direkten Strecke nach Hause, verlässt der Pendler seinen sogenannten Arbeitsweg und verliert damit den berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz. Mit verheerenden Folgen, wenn es zu einem Unfall kommt. Sogenannte Wegeunfälle gelten nach Paragraf 8 Absatz II des siebten ­Sozialgesetzbuchs (SGB VII) als Arbeitsunfall, den die gesetzliche Unfallversicherung abdeckt. Träger sind die Berufsgenossenschaften. Allerdings zählt nur die »unmittelbare« Strecke. Wer einen Umweg nimmt, setzt Versicherungsleistungen wie Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung oder finanzielle Unterstützung bei Rehabilitation und beruflicher Wiedereingliederung aufs Spiel.Berufsgenossenschaft zahlt nicht So erging es einem Arbeitnehmer, der auf dem Heimweg mit dem Motorrad seine ­direkte Route verließ, um zu tanken. Auf dem Rückweg zur eigentlichen Strecke verletzte er sich bei einem Unfall schwer und war in der Folge drei Monate arbeitsunfähig. Die Berufsgenossenschaft zahlte nichts, da es sich um keinen Wegeunfall handelte. Das Sozialgericht sah das genauso (Az.: S 14 U 3/09). Es gibt aber Ausnahmen, in denen der Gesetzgeber Umwege akzeptiert. Dazu gehören das Ausweichen auf andere Strecken bei einem Stau, das Abholen oder Absetzen von Kollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft und der Abstecher zur Kindertagesstätte oder Tagesmutter. Ansonsten heißt es auf der Strecke bleiben beziehungsweise sich privat gut versichern.