Winterreifenpflicht 2019 Neue Regelungen für Winterreifen

Volvo XC40 2018 Foto: BERNHARD LIMBERGER

Die Tage werden kürzer, die Temperaturen gehen runter. Zeit, die Fahrzeugflotte winterfest zu machen. Worauf es bei Winterreifen zu achten gilt und welche neue Regelung ab 2019 greift.

Die Faustregel "von Oktober bis Ostern" dürfte selbst Führerscheinneulingen geläufig sein: Weil es in Deutschland keine Winterreifenpflicht mit offiziellem Zeitfenster gibt, soll der Leitspruch an den Reifenwechsel erinnern. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sieht lediglich eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung vor. Gute Sommerreifen zeigen an milden Wintertagen und bei trockener Straße eine gleichwertige Performance wie Ganzjahres- oder Winterreifen mit der Abkürzung M+S oder dem Three-Peak-Mountain-Snowflake-Symbol. Wer allerdings bei geschlossener Schneedecke und Minustemperaturen mit Sommerreifen unterwegs ist, dem drohen neben einem Punkt in Flensburg Geldbußen von 60 bis 80 Euro. Bei einem Unfall werden 120 Euro fällig. Zudem ist eine Kürzung des Schadensersatzes wegen grober Fahrlässigkeit wahrscheinlich.

Wer seine alten Winterreifen eingelagert hatte, sollte beim Wechsel zudem auf eine ausreichende Profiltiefe achten. Das Hauptprofil muss den gesetzlichen Vorgaben zufolge mindestens 1,6 Millimeter aufweisen. Empfehlenswert ist allerdings eine Profiltiefe von 4 Millimetern, um auch bei schlechtem Wetter eine sichere Bodenhaftung zu ge­währleisten. Abgesehen davon kann sich eine mangelnde Profiltiefe bei einem Unfall als anspruchsminderndes Mitverschulden auswirken.

Müssen neue Pneus her, sollte beim Kauf darauf geachtet werden, dass Winterreifen seit dem Produktionsdatum 01.01.2018 das sogenannte Schneeflockensymbol – ein Berg mit drei Spitzen – aufweisen müssen. Nur so gekennzeichnete ­Reifen erfüllen einen herstellerübergreifenden Standard.

Wer nach einem unverschuldeten Unfall ein Ersatzfahrzeug benötigt, hat gegenüber dem gegnerischen Versicherer auch Anspruch auf den Ersatz etwaiger Mehrkosten für Winterreifen. Das gilt unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war oder nicht. Entscheidend ist, dass während der Mietdauer "ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen" (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 – Az.: 15 U 59/16).

Die Autorin

Anita Heinemann ist eine von 70 Anwälten der Kanzlei Voigt, die alle Bereiche rund um das Verkehrsrecht abdeckt. Mit über 27 Niederlassungen ist Voigt Ansprechpartner für die Auto­industrie und Geschäftskunden wie Autohäuser, Werkstätten, Speditionen und Fuhrparkleiter.