Betriebsausgaben Ferrari als Firmenwagen?

Ist der sündhaft teure Sportwagen Luxus oder für das Unternehmen notwendig?

Im Rahmen von Betriebsprüfungen streiten Unternehmen und Finanzamt häufig, ob die Betriebsausgaben für ein Fahrzeug abzugsfähig sind. Jachten beispielsweise werden dann gerne als Aufwendungen für „Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke“ (nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG) angeführt.

Streitfall Oldtimer

Doch damit beißt man in der Regel bei den Richtern auf Granit. Zu diesen „ähnlichen Zwecken“ können nach der BFH-Rechtsprechung auch Oldtimer gezählt werden, wenn sie typischerweise für die Repräsentation, die Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder aus privater Neigung im Betrieb gehalten werden.

Streitfall "üppige Aufwendungen"

Hat man diese Klippe überwunden, indem man eine betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nachweisen kann, droht das nächste Abzugsverbot für unangemessen hohe Aufwendungen (nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Unangemessen sind Aufwendungen, wenn sie im Vergleich zur Größe, zum Umsatz und zum Gewinn des Unternehmens „besonders üppig“ wären, so die einschlägigen Kommentierungen zum Einkommensteuergesetz.

In einem aktuellen Urteil sah der Bundesfinanzhof (29.04.2014, VIII R 20/12) die Aufwendungen eines Tierarztes für einen geleasten Ferrari Spider als unangemessen an. Maßstab für den angemessenen Teil der Betriebsausgaben ist die Sicht eines „ordentlichen gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation“. Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse im Internet zurückgegriffen werden.

Für die Betriebsprüfer der Finanzämter ist das neue Urteil ein gefundenes Fressen. Es ist damit zu rechnen, dass die Fahrzeuge im Betriebsvermögen noch stärker unter die Lupe genommen werden.