Krankheit oder Kündigung Was mit dem Firmenwagen passiert

Krank 2021 Foto: letodaus@gmail.com

Wird ein Kollege krank oder freigestellt, stellt sich die Frage, was mit dem Firmenwagen geschieht. Einfach einfordern kann man ihn nicht.

Eine vorübergehende Grippe oder ein Beinbruch können Mitarbeiter außer Gefecht setzen. Doch nach ein paar Tagen, spätestens wenigen Wochen sind sie wieder fit und auf Tour mit dem Firmenwagen. Was jedoch soll mit dem Geschäftswagen geschehen, wenn die Kollegen für längere Zeit ausfallen?

Wurde der Wagen ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, fällt die Antwort leicht. Ist der Fahrer nicht da, bleibt das Auto entweder stehen oder es kann von einem anderen Mitarbeiter genutzt werden. Etwas komplizierter wird es, wenn die Kollegen die Dienstwagen auch privat nutzen dürfen.

Dann spricht man im Amtsdeutsch von einer Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung, und die muss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ob und in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wird, ist dabei irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass ein festes Arbeitsverhältnis besteht und der Kollege die Möglichkeit hat, seinen Geschäftswagen zu nutzen (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Sa 241/20).

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Grundsätzlich gilt der Überlassungsanspruch auch während krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten. Grundsätzlich deshalb, weil der Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens als Teil der Vergütung dem Anspruch auf Lohnfortzahlung folgt (BAG, Az.: 9 AZR 631/09). Den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zufolge sind dies im Krankheitsfall sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Ob ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Dienstwagen abnimmt, liegt in seinem Ermessen. Allerdings sollte er beachten, dass der geldwerte Vorteil nur dann nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zählt, wenn er beim Nettoarbeitsentgelt unterhalb der Freigrenze von 50 Euro liegt (Paragraf 23c Sozialgesetzbuch IV). Da der geldwerte Vorteil jedes Firmenwagens diesen Betrag übersteigt, ist er monatsbezogen weiterhin zu versteuern. Steht der Firmenwagen dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung, muss dies bei der Abrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

Sind also weder Arbeitnehmer noch eine dritte Person in der Lage, das Fahrzeug zu nutzen, kann es steuerrechtlich durchaus sinnvoll sein, ihm den Dienstwagen zu entziehen und dies entsprechend zu protokollieren. Denn eine Überlassung des Dienstwagens über den fortzahlungspflichtigen Zeitpunkt hinaus führt beim Arbeitnehmer zu einem sogenannten Minusgehalt. Wenn der Arbeitnehmer genesen ist und die Arbeit wieder angetreten hat, ist ihm der Dienstwagen wieder zur Verfügung zu stellen.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag entscheiden

Aber auch sonst kann der Chef unter bestimmten Umständen das Dienstfahrzeug zurückverlangen, beispielsweise wenn dem Arbeitnehmer gekündigt und er freigestellt wird. Bis der Arbeitsvertrag ausläuft, hat der gekündigte Kollege weiterhin Anspruch auf sein Gehalt. Deshalb steht ihm prinzipiell auch ein Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens zu. Verhindern lässt sich dies durch einen Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag. Da es sich um eine einseitige Bestimmung des Arbeitgebers hinsichtlich einer Hauptleistungspflicht handelt, muss die Klausel im Zweifel einer Inhaltskontrolle standhalten. Schon deshalb sollte man da­rauf achten, dass sie weder zu weit gefasst ist noch einen Widerruf ermöglicht.

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Auf eine solche Änderungskündigung kann man verzichten, wenn der Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend berührt. Die Rechtsprechung sieht dies als gegeben an, wenn weniger als 25 Prozent des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind. Dann kann der Dienstwagen unter Einräumung einer Frist zurückgefordert werden (BAG, Az.: 5 AZR 651/10). Wie lang die sein muss, ist nicht festgelegt. Laut einem Urteil des LAG Niedersachsen richtet sie sich nach den Umständen des Einzelfalls (Az.: 13 Sa 462/10).

Zusammengefasst gilt: Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt, kann man sie nicht einfach streichen. Dürfen die Mitarbeiter ihre Firmenwagen unbeschränkt privat fahren, kann das Unternehmen sie nur mithilfe einer entsprechenden Vereinbarung zurückholen. Oder wenn die Kollegen durch Krankheit länger ausfallen. Und dann auch erst nach Auslaufen der Lohnfortzahlungspflicht. Und schwangere Arbeitnehmerinnen? Sie haben Anspruch darauf, ihr Auto auch während des Mutterschutzes zu behalten.