Betriebsgefahr des Autos Autofahrer haftet bei Unfall mit Radfahrer

Unfall mit Radfahrer Foto: Signal Iduna

Bei einem Unfall mit Radfahrern bekommt der Autofahrer fast automatisch eine Teilschuld aufgebrummt. Grund ist die Betriebsgefahr des Autos.

Klingt kurios, ist aber so: Schon vom Betreiben eines Autos geht eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Fuhrparkleiter machen oft die Erfahrung, dass ihre Fahrer beziehungsweise das Unternehmen nach einem Unfall einen Teil der Kosten tragen mussten, obwohl sie subjektiv keine Schuld hatten. Fährt ein Auto womöglich einen Radfahrer an, so trifft den Fahrer fast immer eine Mitschuld. Auch hier greift die Betriebsgefahr: Ein Auto ist eben gefährlicher als ein Fahrrad.

So erkannte das Amtsgericht München einer Radfahrerin Schmerzensgeld zu, obwohl sie im Dunkeln entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg unterwegs war, ein Warnblinklicht an einer Garagenausfahrt ignorierte und dann in ein ausfahrendes Auto krachte. Die Betriebsgefahr begründe es, die Autofahrerin zu zwei Dritteln haften zu lassen, so die Richter. Nur weil die Radfahrerin die Verkehrsregeln grob missachtet hatte, senkte das Gericht den Haftungsanteil der Autofahrerin auf ein Drittel.

Radler sind besser gestellt als Autofahrer

Die Logik dahinter: Mit der Einführung der Betriebsgefahr hat der Gesetzgeber durchgesetzt, dass Radler, Skater oder Fußgänger im Rahmen des Schadenreformgesetzes besser gestellt werden als motorisierte Verkehrsteilnehmer.

Auch das Amtsgericht Neuburg/Donau brummte einer Autofahrerin eine 25-prozentige Teilschuld auf. Sie war mit einem Radfahrer zusammengeprallt, der auf die Gegenfahrbahn geriet. Objektiv war sie vielleicht nicht schuld an dem Unfall. Sie warf dem Radfahrer zudem vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Doch die Richter sahen das anders. Sie betrachteten den Vorfall als normalen Verkehrsunfall und konnten kein grobes Verschulden des Radlers erkennen. Zwar habe der einen anderen Radler gestreift und sei deshalb auf die Gegenspur geraten. Das aber sei nur eine Unachtsamkeit. Die ­Betriebsgefahr des Autos wiege schwerer (AZ: 3 C 565/2004).

Verkehrswidriger Radler haftet allein

Verhält sich der Radler allerdings grob verkehrswidrig, haftet er allein. In einem vor dem OLG Saarbrücken verhandelten Fall hatte ein Radfahrer geklagt, weil er aus dem Zusammenstoß mit einem Pkw schwere Verletzungen davongetragen hatte. In der Beweisaufnahme stellte sich anhand von Gutachter- und Zeugenaussagen heraus, dass der Radler auf der Fahrbahn plötzlich einen Haken nach links geschlagen hatte, um die Fahrbahn zu überqueren.

Trotz eines Ausweichmanövers kollidierte ein Pkw mit dem Fahrrad. Der Autofahrer habe den Unfall nicht vorhersehen und auch nicht abwenden können, so das Urteil der Richter (AZ: 4 U 287/11). Der Radfahrer habe einen groben Verkehrsverstoß begangen und müsse deshalb allein haften, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV).