Urteil Bei grober Fahrlässigkeit kann man leer ausgehen

So reagieren Sie richtig nach einem Unfall Foto: Fotolia

Bis Ende 2007 galt in der Kaskoversicherung das Alles-oder-nichts-Prinzip.Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, musste der Versicherer nichts bezahlen, ansonsten den gesamten Schaden.

Mit der Reform kann nun bei grober Fahrlässigkeit der Schaden aufgeteilt werden. Wie, das hängt von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ab. So hielt das LG Göttingen eine Kürzung von zwei Dritteln für angemessen bei einem Lkw-Fahrer, der mit seinem 3,70 Meter hohen Fahrzeug unter einer nur bis 2,70 Meter Höhe zugelassenen Unterführung durchfahren wollte, weil der die Warnschilder nicht gesehen haben will (Az.: 5 O 118/09).

Immerhin noch die Hälfte des eigenen Schadens bekam ein Rotlichtsünder nach angeblicher Sonneneinblendung (AG Duisburg, Az.: 50 C 2567/09).  Es war lange Zeit heftig umstritten, ob der Geschädigte sogar ganz leer ausgehen kann. Dieser Ansicht schloss sich nun der Bundesgerichtshof an, betonte aber, dass das auf besondere Ausnahmefälle beschränkt sei (Az.: IV ZR 225/10). Kritisch sieht der BGH insbesondere Fahrten mitmehr als 1,1 Promille im Blut an. Sie gehören zu den schwersten Verkehrsverstößen, da man als absolut fahruntüchtig gilt. Hier hat der Alkoholsünder Umstände vorzutragen, die die Sache eventuell in einem milderen Licht erscheinen lassen. Diese Standpunkte muss dann der Versicherer widerlegen. Schafft er das nicht, darf er nur anteilig seine Leistung kürzen.