Fördergelder, Steuerthemen, gesetzliche Regelungen Was Sie beim Bau von Ladesäulen beachten sollten

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Bevor Unternehmen E-Autos in den Fuhrpark holen, sollten im Vorfeld alle Fragen zur Ladeinfrastruktur geklärt sein. Worauf es zu achten gilt.

Bevor Unternehmen Elektroautos in den Fuhrpark holen, müssen sie im Vorfeld einige Fragen klären: Wie sollen die Autos eingesetzt werden? Wo stehen die E-Autos? Welche Ladekapazität wird benötigt?

Bei nur wenigen Fahrzeugen, die lediglich morgens und abends fahren, reicht ein herkömmlicher Ladepunkt aus. Steht das Auto rund um die Uhr bloß kurze Zeit – weil es als Poolfahrzeug dient –, sollte man Schnell­lade­säu­len in Betracht ziehen. Wichtig ist die Anschlussleistung, mit der das Gebäude an das Stromnetz angebunden ist. Schnellladesäulen brauchen Starkstrom. Wenn es dumm läuft, rutscht das Unternehmen dann in eine deutlich teurere Stromtarifstufe. Eine normale Ladesäule lädt bereits mit 22 Kilowatt Dauerleistung, Schnellladesäulen laden mit 50 bis 350 Kilowatt.

Unterstützung nur bei Öko-Strom

Liegt die Firma in der Innenstadt, kann ein so hoher Strombedarf zu Problemen am Anschlusspunkt führen. Denn meistens sind die Stromnetze schlicht noch nicht auf so hohe Leistungen ausgelegt. Im Klartext: Das Unternehmen kann im Gebäude Ladesäulen planen und dicke Leitungen verlegen, aber Stadt oder Energieversorger stellen sich quer, weil sie das Gebäude nicht versorgen können. Branchenkenner berichten, dass etliche Kommunen deshalb einige Bauanträge nicht genehmigt haben und die Firmen deshalb keine E-Autos anschaffen wollen oder können. Im Industriegebiet hingegen sollte genügend Netzkapazität vorhanden sein.

Für den Bau von Ladesäulen gibt es zeitweise staatliche Zuschüsse, die in der Förderrichtlinie für Ladeinfrastruktur der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen festgeschrieben sind. Bis zu 60 Prozent der Kosten sind förderfähig, wobei es je nach Art des Ladepunktes unterschiedliche Höchstgrenzen gibt. In Baden-Württemberg beispielsweise wird aktuell der Bau von Ladeinfrastruktur durch das Verkehrsministerium gefördert, die letzte Förderwelle des Bundesministeriums für Verkehr lief allerdings Ende Oktober 2017 aus. Grundsätzlich wird der Bau nur unterstützt, wenn ökologisch erzeugter Strom fließt. Es bietet sich also an, einen separaten Stromzählpunkt für die Ladesäulen zu installieren, vor allem wenn das restliche Unternehmen mit herkömmlichem Strommix arbeitet. Im Übrigen ist neben dem Ladepunkt auch ein neuer Netzanschluss förderfähig, wenn er für die zu installierende Lade­infrastruktur benötigt wird.

Der Staat fördert Unternehmen

Einen Haken hat die staatliche Förderung: Sie gilt nur für jederzeit öffentlich zugängliche Ladepunkte. Kein Problem, wenn das Gebäude im Industriegebiet mit genügend öffentlichen Stellplätzen liegt. Auch ein kostenpflichtiges Parkhaus zählt als öffentlich zugänglich. Ist die Rund-um-die-Uhr-Zugänglichkeit nicht möglich, wird die Förderquote um 50 Prozent gesenkt. Auch dann ist die Zugänglichkeit an Werktagen für mindestens zwölf Stunden Grundvoraussetzung für eine Förderung.

Ist die Ladeinfrastruktur nicht öffentlich zugänglich, sollte der Unternehmer festlegen, wer laden darf. Selbst auf die Gefahr hin, sich bei den Mitarbeitern unbeliebt zu machen: Überlegen Sie es sich zweimal, ob Sie Ladesäulen für die privaten Elektroautos freigeben. Zwar gilt der vom Arbeitgeber geschenkte Strom steuerlich noch bis zum Jahr 2021 nicht als geldwerter Vorteil. Doch spätestens, wenn ein Privat-Pkw die für Firmenwagen benötigte Stromtankstelle blockiert, ist Ärger programmiert.

Noch eine steuerliche Feinheit: Wird Mitarbeitern mit Firmenwagen Ladeinfrastruktur zur häuslichen Nutzung überlassen, zählt das ebenfalls nicht als geldwerter Vorteil. Bei Übereignung hingegen sind 25 Prozent des Wertes zu versteuern. Im Klartext: Wenn das Unternehmen dem Mitarbeiter die Wallbox in der heimischen Garage finanziert und ausleiht, damit der seinen elektrischen Firmenwagen lädt, muss der Angestellte nichts dafür bezahlen. Auch die Abrechnung klappt: Den Strom kann er beispielsweise über einen im Kabel verbauten Zähler direkt dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Er könnte sogar seinen privaten Pkw an die Wallbox hängen. Aber nur, wenn der Strom über seine eigene Stromrechnung fließt.

Jeder zehnte neue Parklatz muss mit Ladesäule sein

Anderes Ungemach droht von rechtlicher Seite, sofern das Unternehmen öffentlich zugängliche Parkplätze hat. Ab 2018 müssen bei neuen oder grundlegend sanierten Parkflächen zehn Prozent der Stellplätze mit Ladepunkten ausgestattet sein. Firmen müssen dann jeden Parkplatz mit Kabeln ausrüsten oder zumindest mit leer verlegten Rohren für die E-Mobilität vorbereiten

Ab 2025 gilt Gleiches für Bestandsgebäude mit mehr als zehn Stellplätzen. Eine Schranke allein reicht übrigens als Abgrenzung zum öffentlichen Raum nicht aus. "Sobald sie sich gegen Gebühren für jedermann öffnet, zählen diese Regeln auch für solche Parkplätze", sagt Anwalt Dr. Christian De Wyl von der Kanzlei Becker Büttner Held. Nur eine kontrollierte Zufahrtsbeschränkung schütze vor teuren Investitionen in Parkflächen.

Ein Punkt ist für Firmen in gemieteten Gebäuden interessant: So könnte es sein, dass sie zukünftig auch ohne Zustimmung des Vermieters Ladesäulen installieren dürfen. Für private Haushalte gibt es einen Gesetzentwurf, der Bewohnern von Mehrfamilienhäusern die Einrichtung von Ladepunkten ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Die Länder sehen darin einen notwendigen Schritt, um mehr Elektroautos auf die Straße zu bringen. Gut möglich, dass die Regelung bald auch für Firmen gilt.