Kaskoschutz Vorsicht beim vorläufigen Versicherungsschutz

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Unternehmen sollten bei der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) darauf achten, dass der vorläufige Versicherungsschutz auch den Kaskoschutz vorsieht.

Schnell, digital und unkompliziert: Autos werden in vielen Fuhrparks per elektronischer Versicherungsbestätigung (eVB) zugelassen. Zwar ist diese Art der Zulassung rechtlich dem Verfahren per Papierzulassung gleichgestellt, wie das Berliner Kammergericht bestätigt hat (Az.: 6 U 64/12). Das heißt: Der vorläufige Versicherungsschutz sofort nach der Zulassung gilt auch für die Kasko. Dennoch gibt es in der Praxis immer wieder Ärger, wie bei einem Unternehmen aus der Nähe von Berlin. Dem wurde kurz nach der Zulassung per eVB  ein Oberklassewagen im Wert von 95.484 Euro gestohlen. Die Kaskoversicherung lehnte eine Entschädigung ab, weil das Fahrzeug keinen vorläufigen Kaskoschutz gehabt haben soll.

Der Kunde steht in der Beweispflicht

Der einzige Ausweg aus der Versicherungsfalle: Firmen müssen beweisen
können, dass der künftig gewünschte Versicherungsschutz eine Kaskoversicherung vorsieht. Zwar gilt ein sofortiger Schutz mit der Übermittlung der eVB, allerdings nur zweifelsfrei für die Kfz-Haftpflichtversicherung. "Stellt der Versicherungsnehmer gleichzeitig schriftlich, elektronisch, mündlich oder sogar nur konkludent einen Antrag auf Gewährung von vorläufiger Deckung auch für den Kaskobereich, gilt dies auch für eine eVB", so Prof. Roland Rixecker, Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken.

Konkludent, also stillschweigend, ist ein solcher Antrag, wenn der Versicherer weiß, dass beispielsweise das Vorgängerfahrzeug bereits kaskover­sichert war. Nun muss das Unternehmen beweisen, dass es bereits vor der Übermittlung der eVB einen Kaskoschutz beantragt hatte. "Das ist dem Versicherungsnehmer nicht gelungen", stellt Rixecker fest. Das Gericht hat einen Ausdruck des Versicherungsmaklers, der beweisen sollte, dass ein Häkchen auf Vollkaskoschutz verwies, nicht anerkannt. Damit musste die Firma zusätzlich zum Fahrzeugwert noch rund 2.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen.

Notfalls haftet der Vermittler

Fraglich bleibt jedoch, ob der Versicherungsmakler nicht im Innenverhältnis gegenüber seinem Kunden für den Schaden aufkommen muss. Immerhin gilt für Versicherungsmakler die Pflicht, ihre Beratung genau zu dokumentieren. Das scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein. Vor Gericht konnte sich der Makler nicht mehr genau erinnern, mit wem und wann in welchem Umfang er über den Kaskoschutz für das Fahrzeug gesprochen hatte. "Eine fehlerhafte Dokumentation führt zur Beweislastumkehr zuungunsten des Vermittlers", stellt Hans-Georg Jenssen vom Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) fest.

Versicherungsmakler sind derzeit gesetzlich verpflichtet, sich gegen Fehlberatungen mit einem Berufshaftpflichtschutz von mindestens 1,13 Millionen Euro einzudecken. Für VDVM-Makler gilt die doppelte Summe. Es ist daher für Firmen sinnvoll, ihren Versicherungsbedarf in die Hände eines Experten zu legen. Gleichzeitig sollte man den gewünschten Versicherungsumfang dokumentieren. Wenn der Versicherungsmakler dann die Bitte des Kunden, ihm umfassenden Versicherungsschutz zu verschaffen, nicht an die Assekuranz weiterleitet, muss der Vermittler dafür geradestehen. Es dürfte klar sein, dass für ein 100.000 Euro-Fahrzeug ein sofortiger Vollkaskoschutz als unerlässlich gilt