Öffentliche Parkplätze Rechts-vor-links gilt nicht

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Neues Urteil: Viele Autofahrer müssen umdenken, wenn sie auf einem öffentlichen Parkplatz fahren. Warum die Vorfahrtsregel auf einmal nicht mehr zählt.

Auf einem öffentlichen Parkplatz gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung oder die vorhandenen Fahrspuren haben einen eindeutigen Straßencharakter. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 344/21, 22.11.2023) hervor, über das das Portal ra-online berichtet.

Grund: Parkplatz ist keine Straße

Ein öffentlicher Parkplatz sei als Ganzes betrachtet keine Straße, so der Bundesgerichtshof, sondern eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen ändern daran nichts. Die vorhandenen Fahrspuren dienten nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, was die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ bezwecke, vielmehr gehe es um die Nutzbarmachung von Parkmöglichkeiten. Zudem werden die Fahrbahnen regelmäßig auch von Fußgängern genutzt.

Auch die Annahme der Vorfahrtsregelung durch viele Verkehrsteilnehmer sei unerheblich, so die Richter am Bundesgerichtshof. Dies rechtfertige nicht, den von links kommenden Autofahrern eine höhere Sorgfaltspflicht aufzuerlegen. Allerdings müsse auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts Kommende irrig für vorfahrtsberechtigt hält, zitiert ra-online aus dem Urteil.