Polizeikontrolle Immer locker bleiben

Polizeikontrolle Foto: Volker Hammermeister

Wer Rechte und Pflichten der
Ordnungshüter kennt, ist gelassener unterwegs.

Bei großen Polizeikontrollen steht meist ein Beamter auf der Straße und fischt gezielt Fahrzeuge aus dem Verkehr. Wer den Anweisungen nicht folgt, kann mit einem Bußgeld von 70 Euro bestraft werden, denn Anweisungen der Polizei gehen immer vor, auch wenn sie damit andere ausgewiesene Verkehrszeichen übergehen.

Wer zum Alkoholschnelltest aufgefordert wird, kann dies ablehnen. Das gilt auch für einen Drogenschnelltest. Entgegen der weitverbreiteten Meinung gibt es keine Verpflichtung, bei einer Straßenverkehrskontrolle einen solchen Test zu machen. »Bei einem Verdacht auf Alkohol am Steuer kann die Polizei dann aber den Führerschein beschlagnahmen und vom Ermittlungsrichter der Staatsanwaltschaft eine Blutprobe anordnen lassen«, erläutert Tina Heil von der Rechtsberatungsplattform Anwalt.de.

Um generell Stress mit der Polizei zu vermeiden, sollte man immer Führerschein und Fahrzeugzulassung mitführen. Wer ohne unterwegs ist, riskiert pro Dokument zehn Euro. Noch teurer wird es, wenn Warnweste, Warndreieck oder Verbandskasten fehlt. Während es für das vergessene Nothilfeset nur fünf Euro Strafe gibt, kann die fehlende Sicherheitsausrüstung mit jeweils 15 Euro geahndet werden. Dienstwagenfahrer sollten daher, wenn sie Poolfahrzeuge benutzen, vor jeder Fahrt prüfen, ob diese Gegenstände an Bord sind. Das gilt auch, wenn zeitweilig Mietwagen gefahren werden.

Allgemein darf die Polizei drei Dinge prüfen: die Identität des Fahrers, dessen Fahrtauglichkeit und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. "Ein Blick in das Handschuhfach oder den Kofferraum ist hingegen nicht erlaubt", erläutert Jürgen Frenz, Fachanwalt für Versicherungsrecht. Das Durchsuchen des Innenraums sowie des Kofferraums setze einen Durchsuchungsbeschluss voraus. Es gibt aber auch hier eine Ausnahme, gegen die man sich kaum wehren kann. Stellt die Polizei beispielsweise den Geruch von Cannabis fest, ist Gefahr in Verzug und eine Durchsuchung sofort erlaubt.

Frenz: "Schweigen ist hingegen immer legitim." Das gilt auch, wenn dem Fahrer von der Polizei ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird. Zu Vorwürfen kann man sich später in aller Ruhe – und nach anwaltlichem Rat – immer noch äußern, sollten die Beamten ein Verfahren einleiten. Wer sich über die Kontrolle der Polizei ärgert, hat allerdings kein Recht mehr, sich von den Beamten einen Dienstausweis zeigen zu lassen. "Für Nichtzivilbeamte gilt seit 2017 keine Legitima­tionspflicht mehr", stellt Experte Frenz fest. Die Uniform reicht als Ausweis. Wer sich beschweren möchte, muss das dann mit Ort und Zeit der Kontrolle tun.

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