Umgang mit dem Dienstwagen So reduzieren Sie die Schadenquote

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Beulen, Kratzer und Autos, die aussehen wie rollende Müllkippen? Das muss und darf nicht sein, denn sonst drohen dem Unternehmen bei der Rückgabe eines geleasten Autos hohe Strafzahlungen.

Ein Bonussystem für den sorgsamen Umgang mit dem Dienstwagen

Bevor ein Fuhrparkleiter die Messer wetzt, sollte er sich stets drei Fragen stellen: Warum identifiziert sich der Mitarbeiter nicht mit dem Fahrzeug? Warum lehnt er das Auto ab? Ist der Wagen überhaupt das richtige für den Fahrer? "Hat ein Mitarbeiter eine zu hohe Schadenquote, suchen wir erst gemeinsam nach einer Lösung. Manchmal kann schon eine bessere Tourenplanung den Termindruck und damit das Unfallrisiko mindern", schildert Bernd Kullmann, Fuhrparkmanager der Ideal Versicherungsgruppe Berlin eine gängige Praxis in seinem Unternehmen. Zuspruch für diese Haltung gibt's vom Wirtschaftsethiker Dr. Christian Neuhäuser von der RuhrUniversität Bochum. "Ein Mitarbeitergespräch ist viel effektiver als die Sanktionskeule, um einen Kandidaten auf die richtige Spur zu bringen."

Neuhäusers Tipps für Fuhrparkleiter: Stellen Sie Ihre Ziele positiv dar, formulieren Sie eindeutige Ansprüche. Verzichten Sie auf Druck, belohnen Sie richtiges Verhalten. Eine positive Strategie könnte demnach darauf abzielen, den sorgsamen Umgang mit dem Dienstwagen durch ein Bonussystem zu fördern.

Beispiele für Bonussysteme: Der Mitarbeiter im Außendienst baut für unfallfreie Zeiten ein Guthaben auf, das nach einem Crash seine Selbstbeteiligung reduziert. Denkbar ist auch ein Zuschuss, wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug nach dem Ende der Laufzeit selbst erwerben will. Der Servicetechniker lässt sich bei ausbleibenden Schäden belohnen, indem er beim nächsten Fahrzeug das Recht auf eine höherwertige Ausstattung erhält.

Allerdings sind Bonussysteme nicht immer der Weisheit letzter Schluss. Ein Unternehmen, das einen finanziellen Bonus für unfallfreies Fahren in Aussicht stellt, muss das Risiko in Kauf nehmen, dass manche Dienstwagennutzer kreative Energien entwickeln, um den Bonus auch dann zu kassieren, wenn er nicht mehr verdient wäre. Eine dicke Beule beim Einparken avanciert dann schnell zu einem Phantomschaden, den ein unbekannter Verkehrsteilnehmer verursacht hat. "Wenn ein Mitarbeiter über längere Zeit unfallfrei fährt oder wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe blitzsauber dasteht, bietet sich auch eine individuelle Anerkennung an", sagt Kullmann. Die Palette der Incentives reicht vom Wellness-Wochenende bis hin zum Angebot für einen höherwertigen Dienstwagen.

Mitarbeitergespräche sind oft effektiver als drohende Sanktionen

Und welche Handhabe hat ein Fuhrparkleiter gegen schwarze Schafe? Wenn ein Bonus gewünschtes Verhalten fördert, kann dann ein Malus unerwünschtes Verhalten verhindern? "Repressalien sollten immer das letzte Mittel der Wahl sein. Sie sollten eine zeitlich begrenzte Maßnahme bleiben und dem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Besserung einräumen", berichtet Sebastian Fruht vom Arval-Kundenservice. Ein Malussystem kommt aus seiner Sicht erst infrage, wenn die Schadenquote sehr hoch ist. Möglich wäre etwa eine Regelung, dass mehrere grob fahrlässige Schäden im Jahr eine Rückstufung der Fahrzeugklasse zur Folge haben.

Dienstwagennutzung einschränken bringt wenig

Mit Vorsicht zu genießen ist dagegen die Idee, einem Mitarbeiter bei Unbotmäßigkeit die Nutzung des Dienstwagens einzuschränken. "Ein Widerruf der Nutzung wäre zwar ein schweres Geschütz, lässt sich in der Praxis aber kaum sicher handhaben ", erklärt Rechtsanwalt Vladimir Stamenkovic von der auf Arbeits- und Leasingrecht spezialisierten Kanzlei SH Rechtsanwälte. "Die Arbeitsgerichte legen einen hohen Maßstab an die Gründe an, die einen Widerruf rechtfertigen sollen. Eine Widerrufsregelung darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen und muss zudem erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne triftigen Grund erfolgt. Wer den Dienstwagen auf dem falschen Parkplatz abstellt, es mit der Ordnung nicht genau hält oder notorisch mit Bleifuß unterwegs ist, wird einen Widerruf kaum fürchten müssen."

Sanktionen haben im Überlassungsvertrag nichts zu suchen

Der Überlassungsvertrag wäre übrigens kein geeignetes Medium, um einem Mitarbeiter konkrete Sanktionen für Pflichtverletzungen anzudrohen. Ein Fehlverhalten bei der Nutzung eines Dienstwagens lässt sich besser durch disziplinarische Instrumente wie Arbeitsanweisungen und Zielvorgaben angehen. Fuhrparkleiter Kullmann empfiehlt eindreistufiges Modell, um schwarze Schafe wieder einzufangen. Stufe eins bildet ein klärendes Gespräch zwischen Fuhrparkleiter und Mitarbeiter. Bleiben Resultate aus, findet in der zweiten Stufe eine Runde mit Fuhrparkleitung, Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten statt. In der dritten Stufe schließlich sind Personalabteilung und Geschäftsführung an Bord. Zur Debatte stehen dann personalrechtliche Konsequenzen, die wirklich wehtun: Abmahnung, Entzug des Dienstwagens oder Trennung vom Mitarbeiter.


Zielvereinbarungen ausarbeiten

Zielvereinbarungen helfen, ein Bewusstsein für den Kostenfaktor Fuhrpark zu entwickeln, In ihrem Rahmen können Fuhrparkleiter einzelne Mitarbeiter oder Nutzergruppen zu entsprechendem Verhalten motivieren. So lassen sich zum Beispiel Fahrer, deren Spritverbrauch deutlich über den Herstellerangaben liegt, zur Teilnahme an einem Spritsparkurs verpflichten, dessen Erfolg monatlich geprüft wird. Zielvereinbarungen können auch helfen, wenn die Parkschäden über dem Flottendurchschnitt liegen. Wichtig ist, dass alle Maßnahmen möglichst im direkten Gespräch mit den Fahrern herausgearbeitet werden.

Minderwerte anrechnen?

Wenn der Leasinggeber bei der Rückgabe des Dienstwagens für Beulen und Kratzer einen Minderwert berechnet, liegt es nahe, den dafür verantwortlichen Mitarbeiter die Kosten aus eigener Tasche zahlen zu lassen. Eine entsprechende Klausel im Überlassungsvertrag lässt sich jedoch nach Ansicht von Rechtsanwalt Vladimir Stemankovic bei einem Rechtsstreit kaum durchsetzen. Bei dienstlicher Nutzung des Fahrzeugs greift als Haftungseinschränkung der sogenannte innerbetriebliche Schadenausgleich. Ein Regress wäre nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Darf dad Dienstfahrzeug auch privat genutzt werden, lässt sich im Nachhinein in der Regel nicht feststellen, ob der Schaden bei deiner privaten oder dienstlichen Nutzung entstanden ist. Eine Beteiligung des Mitarbeiters am Minderwert dürfte daher auch in diesem Fall nicht durchsetzbar sein.