Schäden nach Reifenplatzer Was die Kaskoversicherung bezahlt

ACE Reifenpanne Reifenplatzer Platten Foto: ACE

Wenn ein Reifen platzt und das Fahrzeug beschädigt wird, stellt sich die Frage, welche Schäden die Kaskoversicherung ersetzt.

Diese Frage stellte sich möglicherweise auch ein Autofahrer, dessen Fahrzeug nach einem Reifenplatzer auf der A 46 bei Kaiserslautern von der Fahrbahn abkam, in die Leitplanken schleuderte und einen Totalschaden erlitt. Die Haftpflichtversicherung ist laut der Kanzlei Voigt gemäß § 1 PflVersG zwingend abzuschließen. Sie leistet Ersatz für Sach- und Personenschäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht werden. Der Umfang richtet sich nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Sie deckt die Schäden an dem versicherten Fahrzeug ab, für die anderweitig kein Ersatz verlangt werden kann. Ob und in welchem Umfang Ansprüche des Versicherungsnehmers bestehen, richtet sich dabei nicht nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen, sondern nach den Bedingungen des Vertrags. Diese sind übrigens nicht einheitlich und die Inhalte der Kaskoversicherung können sich selbst innerhalb eines Unternehmens gravierend voneinander unterschieden. Zudem ist entscheidend, ob eine Teil- oder eine Vollkaskoversicherung besteht.

Vollkaskoversicherung leistet bei Unfallschäden

Die Vollkaskoversicherung muss Schäden, die in Zusammenhang mit einem Reifenplatzer stehen, nur ersetzen, wenn diese als Unfallschäden zu werten sind, so die Rechtsexperten der Kanzlei Voigt. Den aktuellen Musterbedingungen des GDV zufolge ist dies der Fall, wenn der Schaden durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis verursacht worden ist (AKB 2015, A.2.2.2.2).

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Schäden, die auf den normalen Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen sind, insbesondere solche die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören, sind von der Kaskoversicherung nicht gedeckt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.03.2016, Az. 8 O 7495/15). Der BGH hat dies in einer Entscheidung vom 23.10.1968 (Az. IV ZR 515/68) so definiert, dass es derartige Schäden Auswirkungen des normalen Betriebsrisikos sind, die in Kauf genommen werden, bzw. zu nehmen sind.

Die Teilkaskoversicherung leistet nur, für Schäden, die auf Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstöße mit Haarwild, Glasbruch oder Kurzschlussschäden an der Verkabelung zurückzuführen sind. Bei einem Unfall könnten dann zum Beispiel ein Anspruch auf den Ersatz für zerbrochene Gläser und Scheiben bestehen. Bedingungsabhängig bestehen allerdings auch hier erhebliche Leistungsunterschiede.

Fahrzeugschäden durch Reifenteile

Wenn ein Fahrzeug durch Reifenteile beschädigt wird, nachdem der Reifen ohne erkennbare Auswirkung von außen geplatzt ist, sind diese Schäden als nicht ersatzfähiger - Betriebsschaden einzustufen. (OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2013, Az. I-20 U 83/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.1997, Az. 4 U 112/96; AG Düren, Urt. v. 16.05.2007, Az. 45 C 113/07). Der Geschädigte muss dann nachweisen, dass die Ursache für den Reifenplatzer nicht im Reifen selber gelegen hat, sondern, dass ein von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, wie beispielsweise das Überfahren eines Gegenstandes, ursächlich gewesen ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Geschädigte, sofern er über eine Vollkaskoversicherung verfügt, gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die das Fahrzeug aufgrund des Abkommens von der Fahrbahn und der Kollision mit der Leitplanke erlitten hat. Etwaige Schäden, die möglicherweise durch sich ablösende Reifenteile verursacht wurden, dürften angesichts des Totalschadens jedoch nicht weiter ins Gewicht fallen.

Wer einen unfallbedingten Reifenschaden erleidet und die Fahrt mit den beschädigten Reifen fortsetzt, was den Schaden vergrößert, darf sich nicht wundern, wenn der Versicherer auf grobe Fahrlässigkeit hinweist und den Ersatz des vergrößerten Schadens verweigert (z.B. AG Mainz v. 07.08.2008, Az. 83 C 98/08).