Fahrtenbuch: Nur mit vollständigen Angaben anerkannt

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Der Bundesfinanzhof hat die strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bekräftigt. Zwar hatte der BFH 2008 entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, jetzt hat er aber mit Urteil vom 1. März 2012 (Az. VI R 33/10) wieder deutlich gemacht, dass er an den Mindestanforderungen für die Anerkennung eines Fahrtenbuchs festhält.

In dem vorliegenden Fall waren als Fahrtziele lediglich die Ortsangaben angegeben, etwa "F – A-Straße – F", vereinzelt auch die Namen von Kunden oder der Zweck der Fahrt, etwa "Tanken", dazu der Kilometerstand bei Fahrtende sowie die gefahrenen Tageskilometer. Die Klägerin, eine GmbH, ergänzte die Angaben nachträglich durch eine Aufstellung auf Grundlage eines handschriftlich geführten Tageskalenders und verbuchte Datum, Standort und Kilometerstand zu Fahrtbeginn sowie Grund und Ziel der Fahrt. Das genügte dem BFH nicht. Ein Fahrtenbuch kann daher weiterhin nur Berücksichtigung finden, wenn es vollständige und zeitnahe Aufzeichnungen mit konkreten Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt enthält. Es bleibt daher weiterhin schwierig abzugrenzen, wann Fehler schädlich und wann unschädlich sind.

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Dirk Eichler

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