Dienstfahrt Vorsicht mit privatem Auto

Ford Focus Turnier, Full-Service-Flatrate

In einer Firma war es üblich, dass Mitarbeiter gelegentlich kleinere Sendungen mit dem eigenen Wagen auslieferten oder abholten. Die Umwege erhielten sie als Arbeitszeit voll bezahlt. Sonstige Regelungen gab es nicht. Die Sache ging solange gut, bis ein Verkäufer dabei einen heftigen Auffahrunfall produzierte.

Wenn´s kracht, ist der der Ärger programmiert

Laut seiner Schilderung bremste vor ihm ein Auto plötzlich unverhältnismäßig stark ab, um links abzubiegen. Dem direkt Vorausfahrenden gelang es noch, abzubremsen, ihm selbst reichte es nicht mehr. Das Unternehmen hatte keine Dienstreise-Kasko abgeschlossen. Deshalb wollte der Mitarbeiter, dass der Chef den Schaden in Höhe von 7.000 Euro reguliert.

Doch beim Bundesarbeitsgericht blitzte er ab (Az.: 8 AZR 647/09). Zwar könne jeder Mitarbeiter Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Interesse des Arbeitgebers gemacht hat und die er für erforderlich halten durfte. Dazu zählen auch Schäden am Auto, wenn es mit Billigung des Chefs eingesetzt wurde, was hier zu bejahen war. Das Gleiche gilt im Übrigen, wenn es in der Firma eine Rufbereitschaft gibt und der Mitarbeiter bei Anforderung schnell mit seinem Auto an die Arbeitsstätte fährt (Az.: 8 AZR 102/10).

Wer aber den gesamten Schaden einfordert, muss beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat, wobei Zweifel zu seinen Lasten gehen. Die hatte das Gericht. Außerdem spreche viel dafür, dass derjenige, der auf den Vordermann kracht, unaufmerksam war oder zu dicht aufgefahren ist.