Wie der ADAC aktuell vermeldet, können Bußgeldbescheide aus anderen EU-Staaten jetzt auch in Deutschland vollstreckt werden. Wer im Ausland beispielsweise zu schnell unterwegs war, dem kann hierzulande eine Vollstreckung des Bescheides drohen. Dies gilt für Geldsanktionen (einschließlich Verfahrenskosten) ab einem Betrag von mindestens 70 Euro. Führerscheinentzug, Fahrverbot und Punkte sind allerdings ausgenommen. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten nur im Tatortland. Die Vollstreckung läuft so ab, dass der EU-Mitgliedstaat, der ein dort nicht bezahltes Knöllchen in Deutschland vollstrecken will, ein Ersuchen einreicht. Dies prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf Zulässigkeit der Vollstreckung. Der Sünder" erhält die Möglichkeit zur Anhörung und kann dabei oder in einem Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid darlegen, weshalb die Vollstreckung unzulässig ist. Ohne Einwände wird der Bescheid rechtskräftig und zur Zahlung fällig. Bei Nichtbezahlung ist eine Zwangsvollstreckung möglich. Vollstreckungshilfeersuchen anderer Länder können abgelehnt werden, wenn sie unzulässig sind. Das ist der Fall, wenn das Verfahren in einer für den Betroffenen ihn nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde oder wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein. Maßgeblich für die Vollstreckung ist das Ausstellungsdatum des ausländischen Bußgeldbescheides. Stichtag ist der 28. Oktober 2010 auch wenn die Tat eventuell schon viele Monate zurückliegt. Für eine Wiedereinreise ins Tatortland gilt, dass rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen weiterhin vollstreckbar bleiben. Das kann zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle passieren. Bußgelder aus nicht-EU-Ländern werden nicht vollstreckt.