Wer sich bei der Besteuerung seines Dienstwagens für die Führung eines Fahrtenbuchs entschieden hat, kann nachträglich noch zur pauschalen Ein-Prozent-Methode wechseln. Das berichtet Athlon Car Lease unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 5 K 2268/06). Damit widerspricht das Finanzgericht anderen Finanzgerichten sowie dem Bundesfinanzministerium. Deren Auffassung, dass der Steuerzahler seine wahl jeweils zu Beginn des Kalenderjahres treffen müsse und danach nicht mehr ändern könne, findet nach Ansicht der Richter aus Neustadt an der Weinstraße im Gesetz keine Grundlage. Im Streitfall hatte ein Geschäftsmann in seiner Einkommensteuererklärung seinem Finanzamt mitgeteilt, dass er den privaten Anteil an der Nutzung des geleasten Mercedes anhand eines Fahrtenbuchs versteuern wolle. Entsprechend fiel dann auch sein Steuerbescheid aus, standardmäßig ergänzt um den Vorbehalt der Nachprüfung durch die Behörde. Zwei Jahre später erschien ein Betriebsprüfer und setzte den privaten Anteil höher an. Auf dieser grundlage stand sich der Unternehmer günstiger als mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, den nachträglichen Änderungswunsch anzuerkennen. Dem stimmten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz laut Athlon Car Lease nicht zu. Unbefristete Wahlrechte könnten bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden, schreiben sie in ihrem Urteil. Der Kläger sei also nicht an seine ursprüngliche Wahl gebunden gewesen, denn er habe fristgerecht Rechtsmittel eingelegt.