Nicht immer liegt natürlicher Verschleiß vor, sollte ein Getriebe total ausfallen. Bei einer werkseitig angegebenen Lebensdauer von rund 260.000 Kilometer ist ein Getriebe-Totalausfall nach nur 72.000 Kilometer als unbestreitbarer Sachmangel zu werten. Der Verkäufer des Wagens muss in voller Höhe für den Schaden einstehen. Auf dies Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 265/07) weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen gebrauchten Mercedes, der 60.000 Kilometer auf dem Buckel hat. Bereist nach weiteren 12.000 Kilometern versagt das Automatik-Getriebe und musste ausgetauscht werden. Die Autohändlerin stellte dem Autokäufer entsprechend der Gebrauchtwagengarantie eine Rechnung über 30 Prozent der Materialkosten aus - 1.071,38 Euro. Zunächst zahlte der Käufer, dann besann er sich auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht und wollte sein Geld zurück. Die Richter gaben dem Autokäufer Recht. Begründung: Zwar sei das ausgebaute Getriebe nicht mehr auffindbar. Somit sei nicht mehr zu beweisen, dass der Mangel schon während der Autoübergabe vorlag. Aber bei einer so geringen Fahrleistung komme als Ursache des Getriebeschadens laut Gericht nur ein vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage. Er stellt im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel dar. Dass der Kunde zunächst den Geldbeutel zückte, stellt für die Richter keine Schuldanerkennung dar. Der Händlerin werde auch nicht angelastet, dass die genaue Schadenursache nicht mehr aufklärbar sei und sie das schadhafte Getriebe verschrottet habe, um Beweise zu vereiteln.