Firmenauto Nicht sichtbare Schilder gelten nicht

Nicht sichtbare Schilde gelten nicht Foto: Bild: Hersteller

Verkehrsschilder, die nicht erkennbar sind, gelten im Fall einer Verkehrswidrigkeit nicht. Trotzdem muss sich der Fahrer an die allgemeinen Verkehrsregeln halten. Hält er sich nicht daran, droht ein Bußgeld. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: III-3 RBs 336/09) entschieden. Im vorliegenden Fall war ein Taxifahrer auf einer Straße deutlich schneller unterwegs als die dort erlaubten 30 km/h. Das Schild, das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigte, war allerdings verdeckt und wurde vom Fahrer nicht erkannt. Der mit 73 km/h geblitzte Fahrer erhielt ein Bußgeld von 200 Euro. Es bezog sich auf die gemessene Geschwindigkeitsdifferenz von 43 km/h. In zweiter Instanz wurde der grobe Verstoß allerdings abgeschwächt. Die Oberlandesrichter befanden, dass Verkehrszeichen immer so angebracht werden müssen, dass sie Verkehrsteilnehmer ohne weitere Überlegung erkennen können. Bei verdeckten oder zugeschneiten Schildern sei das aber nicht möglich. Der ortsunkundige Fahrer erhielt, nach Abzug einer Toleranz von drei Stundenkilometern, für die weniger als 20 km/h-Überschreitung ein Bußgeld von 35 Euro.