19.11.2008
Georg Weinand
Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Personenkraftwagens mit Dieselmotor stellt keine nachträgliche technische Verbesserung dar. Das berichtet der Juristische Literatur-Pressedienst unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (AZ: II R 17/08). Der Bundesfinanzhof versagte daher diesem Fahrzeug die steuerliche Vergünstigung. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Dort werde nur die technische nachträgliche Verbesserung ausgesprochen und nicht etwa schon der werkseitige Rußpartikelfiltereinbau.