Firmenauto Versicherung muss Arglist nachweisen

Versicherungsschutz trotz falscher Laufleistung Foto: Bild: Renault

Falsche Angaben zur Laufleistung eines Fahrzeugs kosten den Halter nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das hat das Berliner Kammergerichts in einem Urteil festgelegt. Nach Auffassung des Gerichts wird die Versicherung nur dann leistungsfrei, wenn der Halter sie bewusst getäuscht hat, um den Wert des Wagens zu erhöhen (AZ: 6 U 103/10). Im verhandelten Fall war das Fahrzeug eines Versicherten gestohlen worden. Die Versicherung wollte den Schaden von 40.000 Euro nicht ersetzen, weil sich herausgestellt hatte, dass der Kfz-Halter die Kilometerleistung des gestohlenen Wagens als zu gering angegeben hatte. Das Kammergericht verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung. Die Richter verwiesen darauf, dass seit der Änderung der gesetzlichen Regelungen bei grober Fahrlässigkeit keine volle Leistungsfreiheit der Versicherung mehr besteht. Vielmehr müsse sie dem Versicherten Arglist nachweisen.

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