Minderwertausgleich geleaster Firmenwagen Umsatzsteuer bei Rückgabe?

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Endabrechnung von Leasingverträgen: Die Experten streiten, ob Kunden auf den Minderwertausgleich Umsatzsteuer entrichten müssen.

Kann ein Kunde seine Raten nicht bezahlen, kündigt er vorzeitig den Vertrag oder verstößt in anderer Form gegen die Pflichten des Leasingvertrags, so verlangt die Leasinggesellschaft dafür Schadenersatz. Die Frage ist nun: Diese Ausgleichszahlungen sind ohne Umsatzsteuer zu berechnen? Schließlich steht ihnen keine sogenannte steuerbare Leistung gegenüber (Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es handelt sich dabei nicht mehr um die Vergütung für eine bereits erbrachte Leistung wie die Gebrauchsüberlassung des geleasten Fahrzeugs. Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers ist also beendet.

Steht keine Leistung gegenüber, fällt auch keine Umsatzsteuer an

Gleiches gilt für die Schadenersatzzahlung, die der Leasingnehmer nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Az.: ZR 260/10) für den Minderwert des zurückgegebenen Fahrzeugs bei ansonsten planmäßigem Vertragsablauf zu leisten hat. Weil auch hier der Zahlung keine steuerbare Leistung gegenübersteht, muss der Leasinggeber darauf keine Umsatzsteuer entrichten. Die Tatsache, dass die Schadenersatzzahlung nur noch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient, ändert daran nichts. Die Vertragsleistung besteht nämlich leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit.

Das hatte der BFH so bestätigt. Es fehle der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Az.: XI R 6/11). Schließlich stehe dem Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (AZ: 5 K 224/09) und folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Finanzverwaltung hat eine andere Auffassung

Anderer Auffassung ist jedoch die Finanzverwaltung, wenn der Vertrag genau regelt, welche Kosten im Falle einer übermäßigen Abnutzung des Autos anfallen. Solche Klauseln im Vertrag lassen darauf schließen, dass die Leasinggesellschaft dies stillschweigend akzeptiert. Insofern handele es sich eben doch um eine steuerbare Leistung des Leasinggebers. Wer allerdings recht hat, muss nun der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden. Das Niedersächsische Finanzgericht als Vorinstanz hatte hierzu entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung schon entschieden, dass die Zahlung des Minderwertausgleiches durch den Leasingnehmer keinen Leistungsaustausch mit dem Leasinggeber darstellt. Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe nicht.

Das ist nachvollziehbar, da die Schadenersatzleistung des Leasingnehmers nach Beendigung des Vertrages gerade nicht erfolgt, um seinerseits eine Leistung zu erhalten, sondern der Erfüllung eines vertraglichen Schadenersatzanspruches dient. Es wäre ausdrücklich zu begrüßen, wenn diese Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts in der Revisionsinstanz Bestand hat. In einem ähnlichen Fall hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass auf den Minderwertausgleich keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Solange der Bundesfinanzhof hierzu keine eindeutige Entscheidung getroffen hat, sollten Sie also die Zahlung der Umsatzsteuer nicht akzeptieren und dagegen Einspruch einlegen. Dabei sollten Sie allerdings ausdrücklich auf das bei dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren hinweisen.